Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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Art. 1 Abs. 1 Titel des Abkommens

Aufgrund der Tatsache, dass mit dem Änderungsprotokoll dem Abkommen neue Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung hinzugefügt werden, wird der Titel des Abkommen entsprechend angepasst. Das Abkommen wird umbenannt in «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten».

Art. 1 Abs. 4 Änderung von Artikel 1 des Abkommens – Begriffsbestimmungen

In Artikel 1 werden die im Abkommen verwendeten Begriffe definiert.

Buchstabe m fügt den Begriff «Melderahmen für Kryptowerte» oder «MRK» hinzu, der den MRK der OECD bezeichnet. Der MRK ist der AIA-Vereinbarung Kryptowerte beigelegt. Da es bestimmte Vermögenswerte gibt, die sowohl als relevante Kryptowerte nach dem MRK als auch als Finanzvermögen nach dem GMS gelten, enthält der revidierte GMS gewisse Bestimmungen, mit denen Doppelmeldungen beschränkt werden und meldenden Finanzinstituten, die beiden Regelwerken unterstehen, eine operative Flexibilität gewährt wird. Dadurch, dass einige Bestimmungen auf den MRK verweisen, muss dieser im AIA-Abkommen CH-EU definiert werden.

In den Buchstaben n–v werden einige Begriffe, welche im neuen Titel 2 zur Beitreibungsamtshilfe verwendet werden, definiert. An dieser Stelle zu erwähnen ist insbesondere Buchstabe n, welcher eine Definition von MWST enthält (für die Schweiz entsprechend dem Mehrwertsteuergesetz) und somit zentral für den Anwendungsbereich der Beitreibungsamtshilfe ist, und Buchstabe t, welcher den von der Amtshilfe betroffenen Personenkreis definiert.

4.3.2 Absätze 6 und 7: Änderung von AIA-Bestimmungen des Abkommens

Art. 1 Abs. 6 Änderung von Artikel 2 des Abkommens – Automatischer

Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Konten

Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a ändert Artikel 2 des Abkommens, in dem die zwischen den Staaten auszutauschenden Informationen geregelt sind, und listet die Informationen auf, die zusätzlich auszutauschen sind. Dies deckt sich mit der Änderung von Abschnitt I des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Der revidierte Artikel 2 bildet die völkerrechtliche Grundlage für den Austausch dieser Informationen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten.

Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe b fügt dem Abkommen einen neuen Absatz hinzu, der Abschnitt I Unterabschnitt G des GMS ähnelt. Da es bestimmte Vermögenswerte gibt, die sowohl als relevante Kryptowerte nach dem MRK als auch als Finanzvermögen nach dem GMS gelten (z. B. Aktien, die in Kryptoform ausgegeben werden), wurde eine Klausel hinzugefügt, wonach die Meldung von Bruttoerlösen aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen nach dem GMS nicht