Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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neben den Zielen und Rahmenbedingungen des Änderungsprotokolls einen Absatz über die Anwendung der Datenschutzgesetze durch die Vertragsparteien auf die ausgetauschten Daten.

Zwischen dem Abschluss des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2015 und dem Abschluss des Änderungsprotokolls vom 20. Oktober 2025 wurden die geltenden Datenschutzvorschriften sowohl in der EU als auch in der Schweiz totalrevidiert (vgl. Ziff. 1.1.4). Diese Änderungen sollten sich demnach in der Präambel des Änderungsprotokolls widerspiegeln. Da das ursprüngliche Abkommen keine Präambel enthielt, wurde entschieden, dem AIA-Abkommen CH-EU auch eine Präambel hinzuzufügen, um die Lesbarkeit des Abkommens zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf die Auslegung der Datenschutzvorschriften. Aus diesem Grund enthält das Änderungsprotokoll vom 20. Oktober 2025 zwei verschiedene Präambeln.

Die erste Präambel gehört zum Änderungsprotokoll. Sie bekräftigt die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen, erklärt, dass mit dem Änderungsprotokoll der revidierte globale AIA-Standard zwischen den Vertragsparteien angewendet werden soll, und erläutert die Hintergründe, die zur Revision des AIA-Abkommens CH-EU geführt haben. Sie aktualisiert die Bestimmungen über den Datenschutz und führt ausserdem die neue Ausnahmeregelung für gemeinnützige Rechtsträger sowie die Amtshilfe bei der Vollstreckung ein.

Die zweite Präambel ist eine konsolidierte Präambel, die dem konsolidierten Abkommen mit Artikel 1 des Änderungsprotokolls hinzugefügt wird. Somit wird sie in der Schweiz in der SR veröffentlicht. Sie gibt die Kernelemente des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2015 wieder, aktualisiert die Absätze über den Datenschutz und führt zudem die Amtshilfe bei der Beitreibung ein.

4.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Änderungsprotokolls

Artikel 1 des Änderungsprotokolls enthält materielle Änderungen am AIA-Abkommen CH-EU sowie an dessen Anhängen und gemeinsamen Erklärungen. Er setzt sich aus 14 Absätzen zusammen, die im Folgenden erläutert werden. Der Klarheit halber ist dieser Abschnitt in verschiedene Unterkapitel unterteilt.

4.3.1 Absätze 1–4 sowie 5, 9 und 10: allgemeine Bestimmungen

Die Absätze 1–3 betreffen die allgemeinen Bestimmungen. Artikel 1 Absatz 1 ändert den Titel des Abkommens, Artikel 1 Absatz 2 nimmt sprachliche Präzisierungen vor und Artikel 1 Absatz 3 fügt die Präambel in das Abkommen ein (vgl. Ziff. 4.2). Artikel 1 Absatz 4 fügt dem Abkommen neue Begriffsbestimmungen hinzu. Da neue Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung in das Abkommen aufgenommen wurden, wurden schliesslich der Übersichtlichkeit halber mit den Absätzen 5, 9 und 10 von Artikel 1 neue Überschriften eingeführt.