Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten
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erforderlich ist, wenn die Informationen im Rahmen des AIA über Kryptowerte gemeldet werden. Dies soll Doppelmeldungen beschränken und meldenden Finanzinstituten, die beiden Regelwerken unterstehen, operative Flexibilität gewähren. Wenn die Finanzinstitute gemäss GMS nicht verpflichtet sind, diese Informationen der zuständigen Behörde zu melden, ist es wichtig, dass dieser Punkt auch im Artikel über den AIA zwischen Staaten enthalten ist, da die zuständige Behörde eines Staates diese Informationen nicht übermitteln kann, wenn sie diese nicht von den Finanzinstituten erhalten hat.
Art. 1 Abs. 7 Änderung von Artikel 3 des Abkommens – Zeitraum und Form des
automatischen Informationsaustauschs
Artikel 1 Absatz 7 ändert Artikel 3 des Abkommens über Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs.
Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe a präzisiert übergangsrechtliche Aspekte betreffend die Übermittlung der neuen Informationen im Einklang mit dem revidierten GMS.
Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe b präzisiert, dass die Informationen in einem von der OECD gebilligten Schema über das gemeinsame Übertragungssystem (Common Transmission System, CTS) oder jedes andere geeignete Datenübertragungssystem, das künftig beschlossen werden könnte, ausgetauscht werden. Das CTS wird in der Praxis bereits verwendet, dessen Einführung erfolgte jedoch erst nach dem ursprünglichen Abschluss des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2015. Artikel 3 Absatz 5 des AIA-Abkommens CH-EU wird gestrichen, da dessen Inhalt nun in Absatz 4 geregelt wird.
4.3.3 Absatz 8: Titel über die Amtshilfe bei der Beitreibung
Art. 1 Abs. 8 Einfügung eines Titels über die Amtshilfe bei der Beitreibung
Mit Artikel 1 Absatz 8 des Änderungsprotokolls wird ein neuer Titel 2 (Amtshilfe bei der Beitreibung) in das AIA-Abkommen CH-EU eingefügt. Der Titel besteht aus 19 neuen Artikeln 4a bis 4s, welche nachfolgend einzeln behandelt werden:
Art. 4a – Ziel
Die Vertragsparteien haben in diesem Artikel das Ziel dieses Titels festgehalten. Im Zentrum steht die Amtshilfe bei der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen. Daneben befinden sich aber insbesondere auch Bestimmungen zum Informationsaustausch und zur direkten postalischen Zustellung von Dokumenten in diesem Titel. Diese Formen der Amtshilfe sind notwendig, um das reibungslose Funktionieren der Beitreibungsamtshilfe sicherzustellen.
Art. 4b – Anwendungsbereich
Beitreibungsamtshilfe ist für die in Absatz 1 Buchstaben a–c aufgezählten Forderungen zu leisten. Gemäss Buchstabe a sind nur Steuerforderungen im Bereich der