Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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Mehrwertsteuer erfasst. Buchstaben b und c erweitern diesen Anwendungsbereich zudem auf Forderungen, die mit den Mehrwertsteuerforderungen im Sinn des Buchstabe a im Zusammenhang stehen, wie Verwaltungsstrafen, einschliesslich Geldbussen, Gebühren, Zuschläge, Zinsen und weitere Kosten.

Da die EU zwischen den Mitgliedstaaten eine umfassende Beitreibungsamtshilfe kennt, wurde in Absatz 2 festgehalten, dass die Bestimmungen des vorliegenden Titels diese Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht berühren. Für die Schweiz hat dieser Absatz keine Bedeutung.

Art. 4c – Organisation

Für die Anwendung dieses Titels braucht jeder Staat ein zentrales Verbindungsbüro. Es ist die primäre Kontaktstelle jedes Staates bei der Anwendung der Bestimmungen zur Beitreibungsamtshilfe.

In der Schweiz wird diese Stelle die ESTV sein.

Art. 4d – Informationsersuchen

Wie bereits oben erwähnt sind für die reibungslose Durchführung der Beitreibungsamtshilfe auch weitere Formen der Amtshilfe notwendig. Artikel 4d stellt sicher, dass der in Artikel 5 des AIA-Abkommens CH-EU bereits vereinbarte Informationsaustausch auf Ersuchen auch bei der Vollstreckung von offenen Steuerforderungen gilt. Zudem wird in Absatz 2 das zu verwendende Datenübertragungssystem definiert. Da die Schweiz dieses bereits verwendet, fällt hier kein zusätzlicher Implementierungsaufwand an.

Art. 4e – Art und Weise der Zustellung

Ohne eine zwischenstaatliche Vereinbarung stellt nach Schweizer Auffassung eine grenzüberschreitende direkte postalische Zustellung amtlicher Dokumente eine Verletzung der Territorialität und Souveränität des Staates, in dem die Zustellung erfolgt, dar. Dies bedeutet, dass Steuerbehörden einen Grossteil der Dokumente des Steuerverfahrens steuerpflichtigen Personen, die im Ausland ansässig sind und keine Zustelladresse im Inland haben, nicht zustellen können bzw. nur über den diplomatischen Weg. Die nationalen Verfahrensbestimmungen sehen für solche Fälle alternative Zustellungsvarianten, beispielsweise mittels Publikation in einem Amtsblatt oder einem öffentlichen Aushang vor. Nicht zuletzt für die Steuerpflichtigen sind solche alternativen Zustellungsvarianten nachteilig, da rechtlich zwar eine Zustellung erfolgt ist, in vielen Fällen der Steuerpflichtige jedoch keine Kenntnisse davon erlangt und somit auch nicht in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen.

Gemäss Artikel 17 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens kann eine Vertragspartei die Zustellung von amtlichen Schriftstücken (des Veranlagungs- und Erhebungsverfahrens) an eine Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei unmittelbar durch die Post vornehmen. Für die Schweiz umfasst der sachliche Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens die Einkommens- und