Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten
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Gewinnsteuern, die Steuern vom Vermögen sowie die Steuern von Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, die getrennt von der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erhoben werden. Nicht erfasst ist demgegenüber unter anderem die Zustellung von amtlichen Schriftstücken im Bereich der MWST.
Mit vorliegendem Artikel 4e wird diese Lücke geschlossen indem staatsvertraglich sichergestellt wird, dass eine direkte postalische Zustellung von Dokumenten in Verbindung mit einer Forderung gemäss Art. 4b oder deren Beitreibung direkt per Post erfolgen kann. Aufgrund der Formulierung ist dies nicht erst im Beitreibungsverfahren, sondern im gesamten Veranlagungs- und Erhebungsverfahren möglich.
Diese neue Möglichkeit der postalischen Zustellung im Bereich der MWST bringt auch für die zuständige Schweizer Steuerbehörde (ESTV) Vorteile, da zahlreiche im Ausland ansässige Personen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sind. Mit der Möglichkeit der direkten postalischen Zustellung wird die Verfahrensführung und die Kommunikation mit dem Steuerpflichtigen wesentlich erleichtert.
Art. 4f – Beitreibungsersuchen
Absatz 1 legt fest, dass die Beitreibung einer Forderung gemäss Artikel 4b nur bei Bestehen eines Vollstreckungstitels im ersuchenden Staat vorgenommen werden kann. Die Beitreibungsersuchen werden mittels des Übertragungssystems der OECD übermittelt, welches die Schweiz bereits nutzt. Es wird somit kein zusätzlicher Implementierungsaufwand entstehen.
Absatz 2 verpflichtet den ersuchenden Staat, neue relevante Informationen umgehend an die ersuchte Behörde weiterzuleiten. Darunter fällt beispielsweise die erfolgte Zahlung der zu vollstreckenden Steuerschuld.
Art. 4g – Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen
Ergänzend zu Artikel 4f legt Artikel 4g weitere Voraussetzungen für das Beitreibungsersuchen fest. So genügt es gemäss Absatz 1 nicht, dass ein Vollstreckungstitel im ersuchenden Staat vorliegt, sondern die Forderung oder der Vollstreckungstitel darf zudem im ersuchenden Staat auch nicht angefochten sein. Damit ist sichergestellt, dass in der Praxis grundsätzlich nur für rechtskräftige Forderungen Beitreibungsamtshilfe ersucht werden kann. Mit den gewählten Kriterien (vollstreckbar und nicht angefochten) kann auch das international nicht stets gleiche Verständnis der Rechtskraft besser umschrieben werden. Darüber hinaus ist auch bei laufenden ausserordentlichen Rechtsmitteln im ersuchenden Staat keine Beitreibungsamtshilfe möglich. Wird im ersuchenden Staat ein Rechtsmittel erhoben, nachdem das Beitreibungsersuchen bereits gestellt wurde, ist nach Artikel 4j vorzugehen.
Auch bei der Beitreibungsamtshilfe gilt, wie bei anderen Formen der Amtshilfe, das Subsidiaritätsprinzip. Absatz 2 hält dazu fest, dass ein Beitreibungsersuchen erst gestellt werden kann, wenn gemäss Buchstabe a im beantragenden Staat die verfügbaren Beitreibungsverfahren durchgeführt wurden, es sei denn, es ist