Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Beitreibung in diesem Staat vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der beantragenden Behörde Informationen vorliegen, wonach die betreffende Person über Vermögenswerte im ersuchten Staat verfügt. Zudem muss die im ersuchenden Staat verfügbare angemessene Amtshilfe bei der Beitreibung von Staaten, die verpflichtet sind, eine mit diesem Titel vergleichbare Amtshilfe bei der Beitreibung zu leisten, in Anspruch genommen worden sein, sofern es einen eindeutigen Hinweis auf in diesem Staat verfügbare Vermögenswerte gibt und die Amtshilfe bei der Beitreibung wahrscheinlich zur vollständigen Begleichung der Forderung führen wird (Bst. b). Dies bedeutet, dass die EU-Mitgliedstaaten namentlich die Mittel der innereuropäisch umfassende Beitreibungsamtshilfe ausgeschöpft haben müssen, bevor sie ein Ersuchen gegenüber der Schweiz stellen können. Die Schweiz wird von Buchstabe b demgegenüber nicht eingeschränkt, da sie keine anderen Abkommen mit einer vergleichbaren Amtshilfe bei der Beitreibung abgeschlossen hat.
Wie bei anderen Formen der Amtshilfe, ist der Rückgriff auf solche im ersuchenden Staat verfügbaren Beitreibungsverfahren und Amtshilfe bei der Beitreibung nicht erforderlich, wenn dies unverhältnismässige Schwierigkeiten bereiten würde.
Art. 4h – Vollstreckungstitel im Staat der ersuchten Behörde und andere begleitende Dokumente
Jedem Beitreibungsersuchen ist ein sogenannter einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen. Der einheitliche Vollstreckungstitel ist ein eigens für die Beitreibungsamtshilfe zwischen den Staaten (durch den Gemischten Ausschuss, vgl. Art. 4p) abgestimmtes Formular, welches sämtliche für die Beitreibung im anderen Staat notwendigen Informationen enthält. Dieser einheitliche Vollstreckungstitel ist in der Folge die alleinige Grundlage für die im ersuchten Staat zu ergreifenden Beitreibungsmassnahmen. Weitere Akte für die Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung sind nicht vorgesehen.
Der einheitliche Vollstreckungstitel ist nicht zu verwechseln mit dem ursprünglichen Vollstreckungstitel im ersuchenden Staat. Dies sind nationale Verfügungen oder Entscheide. Der einheitliche Vollstreckungstitel ist demgegenüber ein zwischen den Staaten abgestimmtes einheitliches Formular. Diesem muss jedoch zwingend auch der ursprüngliche Vollstreckungstitel beigelegt werden (Abs. 2).
Die Verwendung des einheitlichen Vollstreckungstitels dient der administrativen Vereinfachung der Beitreibungsamtshilfe, da alle relevanten Informationen auf einem zwischen den Staaten abgestimmten Formular in einer vereinbarten Sprache übermittelt werden.
Die Rechte der betroffenen steuerpflichtigen Person bleiben ungeachtet dieser Vereinfachung vollständig erhalten, da jedem einheitlichem Vollstreckungstitel eine vollstreckbare und nicht angefochtene Mehrwertsteuerforderung zugrunde liegen muss (vgl. oben Art. 4f und 4g) und im ersuchten Staat diese Voraussetzungen geprüft werden können (vgl. unten Art. 4j).