Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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Art. 4i – Erledigung eines Beitreibungsersuchens

In Artikel 4i Absatz 1 ist der allgemeine Grundsatz festgehalten, dass die ersuchte Behörde die Steuerforderungen, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, behandelt, als wären es eigene Forderungen (sog. Eigenanspruchsfiktion). Sie wendet somit die gleichen Verfahren für die Vollstreckung an wie bei der Vollstreckung nationaler Steuerforderungen. Dazu gehören auch die nationalen Regelungen zum Existenzminimum oder die Beachtung des Ordre public. Die ersuchte Behörde ist insbesondere auch nicht verpflichtet, Massnahmen und Handlungen zu ergreifen, die nach dem Recht ihres Staates nicht vorgesehen sind. Ebenso ist der ersuchte Staat gemäss Absatz 2 nicht verpflichtet, Forderungen, um deren Beitreibung ersucht wird, Vorrechte gegenüber eigenen Forderungen zu gewähren, ausser man gewährt solche Vorrechte einem anderen Staat.

Die Beitreibungen erfolgen jeweils in der Währung des ersuchten Staats (Abs. 3).

Ist die Schweiz der ersuchte Staat, erfolgt die Beitreibung nach den Regeln die für den Bezug von Schweizer Mehrwertsteuerforderungen gelten (Art. 86 ff. MWSTG). Artikel 89 MWSTG regelt die Vollstreckung von Mehrwertsteuerforderungen, Zinsen, Kosten und Bussen mittels Betreibung. Die Einleitung der Betreibung geschieht mit einem von der ESTV an das zuständige Betreibungsamt gerichteten Betreibungsbegehren. In der Folge nimmt das Betreibungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs31 (SchKG) seinen Lauf. Sollte der Schuldner Rechtsvorschlag erheben, obliegt dem kantonalen Rechtsöffnungsrichter der Entscheid über die Rechtsöffnung, falls bereits eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Wird die Rechtsöffnung erteilt, wird das Betreibungsverfahren fortgesetzt, seit dem 1. Januar 2025 auch für Steuern, Abgaben und Gebühren mittels Konkursbetreibung, sofern der Schuldner einer solchen unterliegt.

Art. 4j – Streitigkeiten

In diesem Artikel ist geregelt, welcher Staat für welche Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Beitreibungsamtshilfe ergeben können, zuständig ist und welche Folgen solche Streitigkeiten auf das Amtshilfeverfahren haben.

Gemäss Absatz 1 sind die zuständigen Instanzen des ersuchenden Staates zuständig bei Streitigkeiten über die Forderung, über den ursprünglichen Vollstreckungstitel oder über den einheitlichen Vollstreckungstitel sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Zustellung durch eine beantragende Behörde. Obwohl, wie in Artikel 4g beschrieben, Beitreibungsersuchen in der Praxis nur für rechtskräftige Forderungen gestellt werden, kann es dennoch Fälle geben (insb. bei ausserordentlichen Rechtsmitteln), in welchen

31 SR 281.1.