Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
im ersuchenden Staat nach Stellung des Beitreibungsersuchens eine Streitigkeit über die Forderung anhängig gemacht wird.
Die zuständigen Instanzen des ersuchten Staates sind demgegenüber zuständig bei Streitigkeiten über die im ersuchten Staat ergriffenen Vollstreckungsmassnahmen, einschliesslich über die Erfüllung der Voraussetzungen für das Stellen eines Beitreibungsersuchens nach diesem Abkommen (Abs. 2). Der Zusatz «einschliesslich über die Erfüllung der Voraussetzungen für das Stellen eines Beitreibungsersuchens nach diesem Abkommen» ist aus Schweizer Sicht wichtig, damit die Rechte der betroffenen Person auch im Rahmen der Beitreibungsamtshilfe gewahrt werden können. So wird es der betroffenen Person – in der Schweiz namentlich im Rechtsöffnungsverfahren – möglich sein, geltend zu machen, dass die im Abkommen vorgesehenen Bedingungen für das Ersuchen um Beitreibung (bspw. Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 4g oder ein fehlender ursprünglicher Vollstreckungstitel) nicht erfüllt sind.
Absätze 3 und 4 regeln schliesslich die Folgen, falls im ersuchenden Staat ein Rechtsbehelf gemäss Absatz 1 eingelegt wird. Grundvoraussetzung für die effiziente Handhabung solcher Situation ist die gegenseitige und zeitnahe Information zwischen den Behörden. Sobald die ersuchte Behörde Kenntnis vom Rechtsbehelf im anderen Staat erhalten hat, setzt sie das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Betrag der Forderung aus.
Während des Rechtsmittelverfahrens im ersuchenden Staat kann die ersuchte Behörde auf Ersuchen der beantragenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet, Sicherungsmassnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, jedoch nur soweit die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften es zulassen (Abs. 4 Unterabsatz 2).
Im Weiteren kann die beantragende Behörde nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der dort geltenden Verwaltungspraxis mit einem begründeten Ersuchen die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die im ersuchten Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis es zulassen. In solchen Fällen haftet die beantragende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwa geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäss den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats, falls dem Rechtmittel (teilweise) stattgegeben wird (Abs. 4 Unterabsatz 3).
Die Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 ist abhängig von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis des ersuchten Staates bzw. beider involvierter Staaten. Sieht das innerstaatliche Recht des ersuchten Staates die in den Unterabsätzen vorgesehenen Möglichkeiten nicht vor, so bleibt es bei der Aussetzung des Beitreibungsverfahrens (Abs. 4 Unterabsatz 1).
In Unterabsatz 4 von Absatz 4 wird schliesslich festgehalten, dass im Falle der Einleitung eines Verständigungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat, dessen Ergebnis Auswirkungen auf die Forderung haben könnte, die