Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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programm schliesst nur eine kleine Lücke der erforderlichen Investitionen für den Netzausbau in der Schweiz, der grösste Teil der Investitionen wird durch die Fernmeldedienstanbieterinnen auf eigenes Risiko getätigt.
f) Erhöhung der Mindestbandbreite des Grundversorgungsdienstes
Der Bundesrat hat Ende 2022 eine Revision der Verordnung vom 9. März 200713 über Fernmeldedienste (FDV) verabschiedet und die Grundversorgung ab 2024 mit einem technologieneutralen Internetzugangsdienst mit 80 Mbit/s im Download und 8 Mbit/s im Upload erweitert. Damit dürfte das Ziel der Grundversorgung, die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben für die gesamte Bevölkerung, zumindest mittelfristig gesichert sein.
Das Instrument der Grundversorgung im Sinne des Fernmeldegesetz vom 30. April 199714 (FMG) ist mit der jüngsten Erhöhung der Bandbreiten auf 80 Mbit/s an seine Grenzen gestossen. Die aktuelle Grundversorgungskonzession wurde an Swisscom vergeben und läuft bis Ende 2031. Eine weitere Erhöhung der Bandbreiten des Grundversorgungsdienstes ab 2032 könnte die Finanzierung und Tragbarkeit der Grundversorgung in Frage stellen. Sollte die Finanzierung über den Grundversorgungsfonds nach Artikel 19 FMG erfolgen, wären erhebliche Wettbewerbsverzerrungen die Folge. Die Branche müsste einen Teil des Netzes der Grundversorgungskonzessionärin mitfinanzieren, ohne dass die anderen Anbieterinnen einen Zugang darauf garantiert erhalten.
Die beiden Instrumente Grundversorgung und Förderprogramm werden nebeneinander bestehen können, wie dies auch in der EU der Fall ist. Die Grundversorgung hat zum Ziel, die Ausgrenzung vom wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben bestimmter Bevölkerungsgruppen (darunter auch Menschen mit Behinderungen) zu verhindern. Sie soll sicherstellen, dass der gesamten Endkundschaft grundlegende, die aktuellen Bedürfnisse deckende Dienste zu erschwinglichen Preisen angeboten werden, und zwar zu moderaten Kosten, die von der Branche selbst getragen werden.15 Im Unterschied dazu zielt das Förderprogramm darauf ab, mit dem flächendeckenden Ausbau moderner, langfristig unverzichtbarer Infrastrukturen unter anderem die Standortattraktivität dünn besiedelter Regionen zu fördern und mittels garantiertem Zugang auf die geförderten Netze für Dritte den Wettbewerb zu gewährleisten.
g) Umsetzung mittels Programmvereinbarungen mit den Kantonen
Mit der Neuordnung des Finanzausgleichs 2008 wurden Programmvereinbarungen mit Global- oder Pauschalbeiträgen an die Kantone als Möglichkeit zur Umsetzung einer Subventionspolitik eingeführt. Die Programmvereinbarungen legen die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele fest und regeln die Beitragsleistung des Bundes sowie die Finanzaufsicht. Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere Jahre. Sie basieren auf Verhandlungen um Global- oder Pauschalbeiträge zwischen den Kantonen und dem Bund im Hinblick auf die Erreichung bestimmter Ziele und Wirkungen.
13 SR 784.101.1
14 SR 784.10
15 BAKOM (2021)