Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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Eine Umsetzung im Rahmen von Programmvereinbarungen bietet sich für ein befristetes Programm nicht an. Die Förderung von Breitbandnetzen ist keine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Vielmehr ist das Fernmeldewesen Sache des Bundes (Art. 92 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199916[BV]). Die förderberechtigten Gemeinden sollen den Bundesbeitrag direkt vom Bund erhalten. Es soll nicht ein (konstanter) Anteil an der Infrastruktur mitfinanziert werden, sondern der Förderbeitrag soll sich gezielt an der erwarteten Wirtschaftlichkeitslücke konkreter Projekte bemessen, was zu einem besonders sparsamen Einsatz der Bundesmittel führt.
Die Verteilung der Mittel an die Kantone in Form von Global- oder Pauschalbeiträgen, beispielsweise mit einem Pauschalbetrag pro förderberechtigten Anschluss, würde den sehr unterschiedlichen Erschliessungskosten eines Anschlusses nicht gerecht. Zudem könnte die Verlässlichkeit der Informationen über die förderberechtigten Anschlüsse für die Mittelverteilung nicht gewährleistet werden. Die Voraussetzung für Fördermittel, dass kein Ausbau geplant ist, könnte nur einmalig zu Beginn einer Programmperiode aktualisiert werden. Zudem könnte die fehlende Wirtschaftlichkeit als zentrales Kriterium nicht garantiert berücksichtigt werden. Programmvereinbarungen würden daher zu einem deutlich weniger effektiven beziehungsweise weniger sparsamen Einsatz der Bundesmittel sowie zu höheren unerwünschten Mitnahmeeffekten, also eigentlich nicht nötigen Subventionierungen, führen als die beantragte Lösung.
Der administrative Aufwand auf Bundesebene dürfte mit Programmvereinbarungen kaum geringer sein als mit dem gewählten Ansatz. Es müssten mit bis zu 26 Kantonen Vereinbarungen ausgehandelt und deren Umsetzung überprüft werden. Je nach Dauer der Vereinbarung müsste dieser Prozess wiederholt werden.
h) Vereinfachte oder kostengünstigere Regelungen für KMU (Mitteilungspflichten)
Für die Umsetzung des Förderprogramms werden Daten über die Erschliessung von Gebäuden mit Fernmeldeinfrastrukturen benötigt. Daher sollen für Eigentümerinnen von Infrastrukturen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen für Dritte Mitteilungspflichten über die Abdeckung von Gebäuden mit diesen Infrastrukturen in das FMG aufgenommen werden. Mit den heute freiwilligen Datenlieferungen an den nationalen Breitbandatlas wird nur ein Teil der Marktakteure erfasst. Da die heute nicht erfassten Eigentümerinnen vielfach kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sein dürften, soll im Gegenzug die Periodizität der Datenlieferung im Sinne von Artikel 4 des Unternehmensentlastungsgesetz vom 29. September 202317 (UEG) von zweimal auf einmal jährlich reduziert werden. Eine vollständige Befreiung der KMU von den Mitteilungspflichten erscheint jedoch nicht sachgerecht. Eine möglichst vollständige und verlässliche Datenlage ist notwendig, damit förderberechtigte Anschlüsse korrekt identifiziert werden können. So kann gewährleistet werden, dass durch die Förderung keine privaten Investitionen verdrängt werden.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
16 SR 101
17 SR 930.31