Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die Vorlage bezweckt die Förderung des landesweiten Ausbaus von passiven Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten, die feste Anschlüsse in Gebäuden mit Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s im Download gewährleisten. Der Ausbau von Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten erfolgt grundsätzlich marktgetrieben. Förderberechtigt sollen deshalb nur Gebiete sein, in denen im Zeitpunkt der Gesuchstellung ein Ausbau mit 1 Gbit/s weder erfolgt, noch in den nächsten drei Jahren geplant ist und grundsätzlich nicht eigenwirtschaftlich realisiert werden kann. Mit dem staatlichen Förderprogramm soll der Ausbau insbesondere von Glasfasernetzen in unrentablen Gebieten mit Bundesmitteln von bis zu 365 Millionen Franken (und kantonalen Mitteln in derselben Höhe) angestossen werden. Zusätzlich fallen beim Bund administrative Aufwände von bis zu rund 10 Millionen Franken an. Wo ein Ausbau mit Glasfasernetzen unverhältnismässig teuer wäre, sollen terrestrische Funkverbindungen zum Einsatz kommen. Mit dieser Kombination und dem genannten Mitteleinsatz kann in der Schweiz eine weitgehend flächendeckende Versorgung mit 1 Gbit/s im Download mit Festnetzanschlüssen erreicht werden. Die Anbindung der besonders teuer zu erschliessenden Anschlüsse mit Funkverbindungen anstelle von Glasfaserleitungen führt zu einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis. Da zur Finanzierung der Bundesmittel Gebühren von Mobilfunkkonzessionen für die Jahre ab 2029 verwendet werden, soll dieses Gesetz nicht vor 2029 in Kraft treten.

Die Teilnahme am Programm und die Beteiligung an einem Projekt soll für die Kantone freiwillig sein. Der kantonale Anteil an den Fördermitteln soll aber auf Projektbasis eine Voraussetzung für den Anteil des Bundes sein.

Förderprogramm

Das Förderprogramm für den Breitbandausbau soll auf eine Dauer von sieben Jahre befristet und die Ausgaben für den Bund für Fördermittel und administrative Aufwände auf einen Höchstbetrag von 375 Millionen Franken begrenzt werden. Der Bundesrat kann das Programm um maximal drei Jahre verlängern, wenn die zur Verfügung stehenden Bundesmittel nicht ausgeschöpft wurden.

Als Gesuchstellerinnen und Empfängerinnen von Finanzhilfen in Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen sind die Gemeinden vorgesehen. Die Förderung soll für Glasfasernetze erfolgen, welche 1 Gbit/s garantieren können, oder für terrestrische Funknetze, welche diese Übertragungsrate zumindest durchschnittlich leisten können. Es ist den Gemeinden überlassen, ein Projekt bezüglich Abdeckung und eingesetzter Technologie zu entwickeln. Da Glasfasernetze leistungsfähiger und zuverlässiger sind als Funknetze, dürfte die Wahl in vielen Fällen auf Glasfasern fallen. Ein Ausbau mit Glasfasern ist in der Regel deutlich teurer als ein Ausbau mit Funk. Der Bundesrat legt deshalb Schwellenwerte für die durchschnittlichen Kosten pro Anschluss in einem Projekt fest. Übersteigen die Kosten für ein Glasfasernetz diesen Schwellenwert, muss auf Funkverbindungen gesetzt werden oder die Gemeinde trägt die Differenz selbst. Besonders zweckmässig können technologisch gemischte Projekte sein, wenn ein Gemeindegebiet beispielsweise in den Kernzonen mit Glasfasern und abgelegenere Gebäude mit Funk erschlossen wird.