Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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Voraussetzungen für eine Förderung

Gesuche von Gemeinden sollen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen, damit eine Finanzhilfe zugesprochen wird:

• Für die betroffenen Anschlüsse ist noch keine Förderung erfolgt.

• Die geförderten Anschlüsse können nach dem Ausbau eine Leistung von mindes-

tens 1 Gbit/s gewährleisten.

• Eine von der Gemeinde durchgeführte Befragung hat ergeben, dass im zu fördern-

den Gebiet ein Ausbau mit leitungsgebundenen festen Anschlüssen mit Bandbreiten von 1 Gbit/s im Download weder erfolgt noch geplant ist (Erkundungsverfahren).

• Das Ausbauprojekt ist nachweislich nicht eigenwirtschaftlich realisierbar.

• Die Vergabe von Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes ist im Rahmen von

Ausschreibungsverfahren nach kantonalem Recht und den Vorgaben des vorliegenden Gesetzes erfolgt.

• Das Ausbauprojekt ist nach kantonalem Baurecht bewilligt.

• Die Beteiligten stellen nutzbare und geeignete Infrastrukturen gegen angemessene

Entschädigung zur Mitbenutzung zur Verfügung.

• Der Kanton (oder die Gemeinde) trägt die Hälfte der erforderlichen Finanzhilfe und

der Anteil des Bundes übersteigt nicht 25% der anrechenbaren Kosten.

• Der Förderbeitrag liegt im Rahmen der vom Bundesrat festgelegten Werte bezüg-

lich Mindestbetrag und Höchstbetrag pro Projekt und pro Anschluss.

Finanzierung

Die erforderlichen Bundesmittel sollen mit künftigen Konzessionsgebühren für Mobilfunkfrequenzen finanziert werden, welche von der Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) erteilt werden. Da ein Teil der an die Mobilfunknetzbetreiberinnen erteilten Konzessionen für Frequenznutzungsrechte Ende 2028 ausläuft, ein anderer Teil im Jahr 2034, wird die ComCom für die Jahre ab 2029 und ab 2034 neue Konzessionen erteilen. Die Zweckbindung wird somit die Gebühren der Mobilfunkkonzessionen insbesondere aus diesen beiden nächsten beiden Vergaben umfassen. Es ist vorgesehen, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ende des siebenjährigen Programms, die jährlich abgegrenzten Gebühren aus diesen Konzessionen im Umfang von gesamthaft maximal 375 Millionen Franken zu verwenden. Damit sollen neben dem Anteil des Bundes am Förderbeitrag auch die notwendigen Personalkosten beim Bund in der Höhe von rund 10 Millionen Franken gedeckt werden. Vorbehalten bleiben die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan.

Die Kantone sollen sich als Voraussetzung für Bundesbeiträge mit 50 Prozent an dem von ihren Gemeinden beantragten Förderbeitrag beteiligen. Es steht den Kantonen frei, diesen Beitrag ganz oder teilweise auf die Gemeinden abzuwälzen. Der Bund trägt entsprechend die restlichen 50 Prozent des Förderbeitrages.

Förderbeitrag

Die Netzbetreiberinnen tragen grundsätzlich die Kosten des Netzausbaus. Eine Förderung soll nur erfolgen, wenn ein Ausbau ohne Finanzhilfen nicht stattfinden würde. Der Beitrag von Bund und Kanton soll sich auf den erwarteten Fehlbetrag eines Projektes zum Ausbau der passiven Fernmeldeinfrastruktur beschränken. Er wird auf der Grundlage einer Gegenüberstellung ermittelt, welche die Barwerte der Kosten und der 16/64