Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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erwarteten Erlöse berücksichtigt. Dabei werden den Kosten, die sich aus den Kapital- und Betriebskosten der passiven Infrastruktur zusammensetzen, die Erlöse aus den Leistungen der passiven Infrastruktur gegenübergestellt. Bezüglich der Erlöse sind die intern beanspruchten Leistungen gleich zu verrechnen wie die an Dritte verkauften Leistungen. Der Förderbeitrag des Bundes soll auf maximal 25 Prozent der anrechenbaren Kosten begrenzt werden. Da sich die Kantone mit einem gleich hohen Betrag wie der Bund beteiligen, deckt der Förderbeitrag von Bund und Kanton maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Das bedeutet, dass mindestens 50 Prozent der Kosten durch eigene Erlöse gedeckt sein müssen, damit ein Projekt förderberechtigt ist. Damit wird die Verhältnismässigkeit und der Umgang mit Subventionen gemäss den Vorgaben der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gewährleistet. Die Einzelheiten zur Berechnung der Kosten und Erlöse sollen vom Bundesrat konkretisiert werden, um die Klarheit und Vergleichbarkeit der Berechnung zu gewährleisten.

Vorgehen und Überprüfung

Das BAKOM sammelt Daten zur aktuellen Abdeckung von Gebäuden mit Breitbandtechnologien und zu geplanten Ausbauprojekten. Für die Umsetzung soll eine Mitteilungspflicht für die Eigentümerinnen von Fernmeldenetzinfrastrukturen im FMG eingeführt werden. Das BAKOM wird im Rahmen des Breitbandatlas Angaben zu den Anschlüssen veröffentlichen, welche nicht eine Bandbreite von 1 Gbit/s im Download erreichen und in den nächsten drei Jahren kein entsprechender Ausbau geplant ist. Die Gemeinden erfahren so, ob sie für eine Förderung grundsätzlich in Frage kommen respektive wie viele Anschlüsse in ihrem Gemeindegebiet potenziell förderberechtigt sein könnten. Auf dieser Grundlage kann eine Gemeinde oder ein Gemeindeverbund entscheiden, ob ein Projekt entwickelt und ein Fördergesuch eingereicht werden soll. Zur definitiven Festlegung förderberechtigter Anschlüsse hat eine Gemeinde ein Erkundungsverfahren und ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen (siehe Voraussetzungen).

Eine Gemeinde hat abzuwägen, ob sie Eigentümerin des Netzes werden will und den Netzbetrieb ausschreibt (Betreibermodell). Alternativ kann sie sich dafür entscheiden, Bau und Betrieb und damit das Risiko einer privaten Netzbetreiberin zu übertragen (Wirtschaftlichkeitslückenmodell). Je nach gewähltem Modell ist das Ausschreibungsverfahren unterschiedlich auszugestalten. Im Betreibermodell verwendet die Gemeinde die Fördermittel für den Bau ihres eigenen Netzes und vermietet das Netz langfristig zur Nutzung an eine Netzbetreiberin. Im Wirtschaftlichkeitslückenmodell werden Bau und Betrieb zusammen ausgeschrieben und die Gemeinde leitet die Fördergelder an die in der Ausschreibung erfolgreiche Netzbetreiberin weiter.

Die Gemeinden sollen ihre Gesuche um finanzielle Unterstützung von Ausbauprojekten beim Kanton einreichen. Die materielle Prüfung des Gesuches respektive der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderbeiträgen soll in erster Linie dem Kanton obliegen. Er kann prüfen und entscheiden, ob er einen eigenen kantonalen Beitrag leisten will. Dieser Beitrag, welcher der Kanton an die Gemeinde abwälzen kann, ist Voraussetzung für die Gewährung eines Bundesbeitrages. Der Kanton hat sodann dem Bund in einem Prüfbericht zu bestätigen, dass die massgeblichen Ausschreibungs- und Bewilligungsverfahren nach kantonalen Vorschriften durchgeführt wurden und alle weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen erfüllt sind. Der Kanton leitet die Gesuchunterlagen, seinen Prüfbericht und seinen kantonalen Finanzierungsbeschluss an das BAKOM weiter. Das BAKOM entscheidet über das Gesuch und verfügt den endgültigen Förderbeitrag des Bundes.