Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Im Nachgang überprüft das BAKOM, ob das Projekt gesetzmässig und gemäss den in der Verfügung auferlegten Bedingungen ausgeführt wird. Die Finanzhilfe wird direkt an die Gemeinde ausbezahlt. Die letzte Teilzahlung erfolgt grundsätzlich nach Überprüfung des geförderten Projektes.

Das vorgesehene projektorientierte Vorgehen passt zur Befristung des Programms und zur Finanzierung mittels Konzessionsgebühren, welche jährlich zweckgebunden werden. Mit dem Vorgehen wird die einheitliche Erfüllung der Vorgaben des Bundes und die Aufsicht über die Verwendung der Fördermittel sowie die Umsetzung der Projekte sichergestellt. Unmittelbar vor der Zusicherung von Beiträgen soll abgeklärt werden können, ob kein entsprechender Ausbau geplant ist und ob das Projekt ohne Finanzhilfe nicht rentabel wäre. Es kann den sehr unterschiedlichen Erschliessungskosten eines Anschlusses Rechnung getragen werden und die Bundesmittel können auf die Höhe des erwarteten Fehlbetrages eines Projektes begrenzt werden. Das Vorgehen ermöglicht einen gezielten Mitteleinsatz und eine Minimierung von Mitnahmeeffekten.

Zugang zu geförderten Infrastrukturen

Die Betreiberinnen von geförderten Infrastrukturen sollen anderen Anbieterinnen Zugang in Form von Vorleistungen in transparenter und nichtdiskriminierender Weise gegen eine angemessene Entschädigung anbieten müssen. Die Entschädigung, beziehungsweise der Zugangspreis, orientiert sich an den anrechenbaren Kosten der geförderten Infrastrukturen abzüglich des erhaltenen Förderbeitrages. Dadurch können andere Fernmeldedienstanbieterinnen ihrer Kundschaft eigene Dienste über die geförderten Infrastrukturen anbieten. Der wirksame Wettbewerb wird dadurch gefördert und Anreize für Innovationen und Angebotsdifferenzierung bleiben bestehen. So können Bevölkerung und Wirtschaft auch in geförderten Gebieten aus einem vielfältigen Diensteangebot auswählen. Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu geförderten Infrastrukturen soll die ComCom zuständig sein.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die erforderlichen Arbeiten zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen und der technischen und administrativen Vorschriften vor Inkrafttreten des Gesetzes können durch die bestehenden Personalressourcen im BAKOM getragen werden.

Tritt das Gesetz in Kraft, werden die neue Aufgaben bis zum Ende des Programms befristet zusätzliche personelle Ressourcen und Mittel beim BAKOM erfordern. Die Mittel zur Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben sollen durch die Spezialfinanzierung gedeckt und nicht dem ordentlichen Bundeshaushalt belastet werden.

Ab Inkrafttreten des Gesetzes muss das BAKOM die operativen Strukturen und Prozesse des Förderprogramms aufbauen. Die Kantone müssen informiert und unterstützt werden und Zeit erhalten, um ihrerseits die notwendigen Vorarbeiten zu erledigen. Dies ist mitunter der Grund, weshalb der Beginn des Programmes zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen soll. Gemeinden müssen ebenfalls informiert und allenfalls beraten werden. Die Gesuche werden von den Kantonen geprüft. Das BAKOM wird die Kantone bei der Prüfung der Gesuche unterstützen müssen, zumindest bis sich die Abläufe eingespielt haben. Die Gesuche werden sodann beim BAKOM eingereicht. Es wird mit insgesamt bis zu 600 Gesuchen gerechnet. Das BAKOM entscheidet über die Gesuche und verfügt ihren Entscheid. Grundsätzlich werden Gesuche einzeln entschieden und die Ausführung jedes Projektes wird durch das BAKOM überprüft. Der