Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Die Kompetenz zum Erlass von fernmelderechtlichen Bestimmungen ergibt sich direkt aus der Bundesverfassung. Massgebend ist dabei Artikel 92 Absatz 1 BV, wonach das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes ist. Diese Verfassungsgrundlage räumt dem Bund eine umfassende, ausschliessliche und ursprünglich derogatorische Gesetzgebungskompetenz im Fernmeldewesen ein.

Verhältnis zu anderen Erlassen

Die Förderbeiträge des Vorentwurfes stellen Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199025 (SuG) dar. Entsprechend findet das Subventionsgesetz auf diese Anwendung.

Art. 1 Zweck

Abs. 1

Der Vorentwurf bezweckt die Förderung des landesweiten Ausbaus von passiven Infrastrukturen für Glasfasernetze und terrestrische Funkanlagen zur Erbringung von Fernmeldediensten, die feste Anschlüsse im Innern von Gebäuden mit Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s im Download gewährleisten. Die Förderung soll Investitionen mit öffentlichen Beiträgen dort anstossen, wo Festnetzanschlüsse keine Leistung von 1 Gbit/s im Download erbringen können. Damit soll die Versorgung mit einer leistungsfähigen und zukunftssicheren Festnetzinfrastruktur auch dort sichergestellt werden, wo ein entsprechender Ausbau aufgrund fehlender Rentabilität durch die Marktteilnehmer nicht zu erwarten ist, aber eine Nachfrage danach besteht und gewisse Einnahmen zu erwarten sind. Infrastrukturen für Satellitendienste sind von der Förderung ausgeschlossen.

Abs. 2

In Absatz 2 wird der Begriff der passiven Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten definiert, deren Errichtung der Fördergegenstand darstellen. Unter Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten sind Leitungen oder Einrichtungen zu verstehen, die im Sinne des FMG zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden. Passiv sind alle Komponenten eines Telekommunikationsnetzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen und ohne Stromversorgung auskommen; hierzu zählen zum Beispiel Glasfaserleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Masten, Kabel, Kabelkanäle, Einstiegsschächte, Verteilerkästen und Gebäude. Aktive Netzkomponenten, das heisst alle elektronischen Geräte, beispielsweise zur Übertragung von Signalen, sind von der Förderung ausgenommen.

Der Bau der passiven Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten macht einen grossen Teil der Investitionen in ein Breitbandnetz aus. Gleichzeitig können passive Infrastrukturen langfristig genutzt werden, in der Regel über den Zeithorizont der buchhalterischen Abschreibungsdauer hinaus. Investitionen in passive Infrastrukturen können oft nicht ohne Weiteres refinanziert werden. Darüber hinaus gibt es bei passi-

25 SR 616.1