Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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ven Infrastrukturen wenig Innovationen, die eine Erneuerung erforderlich machen würden. Aktive Infrastrukturen zur Bereitstellung von Diensten machen einen deutlich geringeren Anteil der Investitionen in den Netzbau aus und sind daher in der Regel in relativ kurzer Zeit refinanzierbar und ganz oder zumindest teilweise duplizierbar. Sie sind relativ kurzlebig und einem ständigen Innovationswandel unterworfen. Zudem können sich Anbieterinnen mit aktiven Infrastrukturen von ihren Mitbewerbern differenzieren. Die Wertschöpfungsstufe der aktiven Technik soll deshalb dem Wettbewerb überlassen werden.
Art. 2 Grundsätze
Abs. 1
Seit der Liberalisierung des Schweizer Fernmeldemarktes im Jahr 1998 wird der Ausbau der Fernmeldenetze durch die Marktteilnehmer vorangetrieben. Dieses Prinzip des marktgetriebenen Ausbaus soll auch bei der Einführung einer staatlichen Subventionierung des Ausbaus von Breitbandnetzen weiterhin Vorrang haben. Finanzhilfen sollen nur dort eingesetzt werden, wo ein Ausbau nach Artikel 1 Absatz 1 nicht geplant sowie mangels Rentabilität auch nicht zu erwarten ist und folglich ohne Finanzhilfe nicht stattfinden würde. Gesuchstellerinnen haben bei der Gesucheingabe darzulegen, dass der erfolgte und der geplante Ausbau erfasst und berücksichtigt wurde. Zudem werden nur Projekte unterstützt, die nachweislich nicht eigenwirtschaftlich realisiert werden können.
Die Umsetzung dieses Grundsatzes spiegelt sich insbesondere in der Berechnung des Förderbeitrages nach Artikel 4 und in den Fördervoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 wider.
Abs. 2
Der Bund stellt staatliche Mittel zur Verfügung und fördert den Ausbau von Fernmeldenetzen im Rahmen eines Programms. Die Förderung erfolgt gemeinsam mit den Kantonen. Die beteiligten Kantone werden massgeblich in die Prüfung der Gesuche ihrer Gemeinden und in die Überprüfung der geförderten Projekte eingebunden. Sie haben als Voraussetzung für Mittel des Bundes einen gleich hohen Anteil an der Finanzhilfe zu tragen.
Die Umsetzung dieses Grundsatzes spiegelt sich insbesondere in der Zusammensetzung des Förderbeitrages nach Artikel 5, in den Fördervoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 sowie im Verfahren nach Artikel 10 und in der Überprüfung der geförderten Projekte nach Artikel 12 wider.
Art. 3 Dauer
Abs. 1
Das Programm zur Förderung von Breitbandinfrastrukturen ist auf eine reguläre Dauer von sieben Jahren befristet. Grundsätzlich können die Kantone während dieser Dauer Gesuche an das BAKOM weiterleiten. In Anbetracht der Anzahl zu erwartender Gesuche und des vorgesehenen Subventionsbetrages erscheinen sieben Jahre eine angemessene Dauer zu sein.