Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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Abs. 2

Das Programm kann vom Bundesrat einmalig um maximal drei Jahre verlängert werden, wenn die der Spezialfinanzierung zugewiesenen zweckgebundenen Bundesmittel respektive der Höchstbetrag nach Artikel 7 Absatz 3 nach Ablauf der siebenjährigen Programmdauer nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. In dieser zusätzlichen Zeit können bereits eingereichte oder auch neu eingehende Gesuche behandelt und die zugewiesenen Mittel verteilt werden.

Abs. 3

Das Förderprogramm beginnt 24 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Dieser Zeitraum von 24 Monaten dient dem Bund, um die Organisationsstrukturen für das Förderprogramm und Schnittstellen zu den Kantonen aufzubauen sowie die operativen Prozesse und Rahmenbedingungen zu konkretisieren. Beispielsweise sammelt das BA-KOM aufgrund der neuen Bestimmung in Artikel 59a FMG Informationen über die fernmeldetechnische Abdeckung von Gebäuden, um den Gemeinden Hinweise zu förderberechtigten Anschlüssen zu liefern. Die Gemeinden erhalten dadurch Informationen, ob und in welchem Ausmass sie allenfalls von einer Förderung profitieren können und ob sich ein entsprechender Aufwand zur Erstellung eines Fördergesuches für sie lohnt. Auch die Kantone müssen Strukturen aufbauen oder anpassen, um die Fördergesuche ihrer Gemeinden entgegennehmen und bearbeiten zu können. Schliesslich benötigen insbesondere auch die Gemeinden Zeit, um ein Ausbauprojekt zu entwerfen, Erkundungs- sowie Ausschreibungsverfahren durchzuführen und das Gesuch zu erstellen.

Das Programm endet nach Ablauf von sieben Jahren oder nach der vom Bundesrat beschlossenen Verlängerung. Es endet in jedem Fall, auch vorzeitig, mit der vollständigen Verwendung der zweckgebundenen Mittel respektive verpflichtenden Gewährung des Höchstbetrages von 365 Millionen Franken nach Artikel 7 Absatz 2.

Art. 4 Höhe des Förderbeitrages

Artikel 4 regelt die Grundsätze für die Berechnung des einmaligen und endgültig festgelegten Förderbeitrags, der einem geförderten Projekt insgesamt gewährt wird. Der Förderbeitrag wird in Teilbeträgen ausbezahlt (Art. 11).

Abs. 1

Der Förderbeitrag entspricht der Differenz zwischen den Barwerten resp. Gegenwartswerten der anrechenbaren Kosten und der relevanten Erlöse. Er soll damit den auf die Gegenwart erwarteten, abdiskontierten Verlust des Projektes abbilden. Dieser erwartete Fehlbetrag ist im Rahmen eines Fördergesuchs nach den Vorgaben des Bundesrates anhand einer Schätzung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (Plankosten) sowie der erwarteten Erlöse nachzuweisen. Die Gegenüberstellung von Plankosten und erwarteten Erlösen ermöglicht die Abgrenzung der anrechenbaren Kosten und der relevanten Erlöse. Beabsichtigt eine Gemeinde ein Breitbandnetz selber zu bauen und Eigentümerin des Netzes zu werden (Betreibermodell) sind die Plankosten und die erwarteten Erlöse der Gemeinde massgeblich. Will die Gemeinde den Bau und Betrieb an eine Netzbetreiberin vergeben (Wirtschaftlichkeitslückenmodell), sind die Plankosten und die erwarteten Erlöse der Anbieterin massgeblich, die im Ausschreibungsverfahren den Zuschlag erhalten hat.