Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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Abs. 2
Die Regelung der Einzelheiten für die Berechnung der Barwerte der anrechenbaren Kosten und der relevanten Erlöse wird an den Bundesrat delegiert. Dieser hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die massgeblichen passiven Infrastrukturen und die Anforderungen an die Gegenüberstellung von Plankosten und erwarteten Erlösen klar geregelt sind. Dabei ist auf eine möglichst einfache Überprüfung und eine formale Vergleichbarkeit der Gegenüberstellung zu achten. Es wird beispielsweise Vorgaben zum Zeithorizont der Schätzung und der Abschreibungsdauern oder zur branchenüblichen Verzinsung sowie wie zu methodischen Vorgaben zur Bestimmung von Vorleistungspreisen oder Bandbreiten für plausible erwartete Vorleistungseinnahmen und Absatzmengen geben müssen. Zudem sind voraussichtlich unterschiedliche Vorgaben für das Wirtschaftlichkeitslückenmodell und das Betreibermodell zu spezifizieren.
Abs. 3
Der Bundesrat kann eine minimale Höhe des Förderbeitrages im Sinne einer Bagatellgrenze festlegen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich eine Förderung erst ab einem gewissen Förderbeitrag respektive ab einer bestimmten Wirkung rechtfertigt. Die Prüfung der Fördergesuche ist mit Aufwand verbunden, der zu einem gewissen Grad unabhängig vom Förderbeitrag ist. Bei grösseren Projekten mit höheren Förderbeiträgen ist der administrative Aufwand pro Förderfranken geringer und die Förderung damit effizienter.
Art. 5 Zusammensetzung des Förderbeitrages
Abs. 1
Der nach Artikel 4 bestimmte Förderbeitrag, also der erwartete Fehlbetrag eines Projektes, wird zu 50 Prozent vom Bund getragen. Als Voraussetzung für die Mittel des Bundes sind die restlichen 50 Prozent des Förderbetrages nach Artikel 4 vom Kanton der gesuchstellenden Gemeinden zu tragen (Art. 8 Abs. 1 Bst. h). Die erforderlichen Fördermittel müssen also vom Bund und dem beteiligten Kanton zu gleichen Teilen getragen werden. Die Kantone können sich grundsätzlich oder auch bei bestimmten Projekten gegen eine eigene Mitfinanzierung entscheiden; sie erhalten in diesem Fall aber keine Bundesmittel. Bei kantonsübergreifenden Gemeindeverbünden haben die beteiligten Kantone einen geeigneten Kostenteilungsschlüssel wie die Anzahl Gebäude und Anschlüsse oder die erwarteten Ausbaukosten zu vereinbaren.
Abs. 2
Es steht dem Kanton offen, seinen für die Förderung erforderlichen Anteil der begünstigten Gemeinde ganz oder teilweise zu überwälzen. Im Gegenzug soll es einer Gemeinde auch möglich sein, den kantonal zu tragenden Beitrag teilweise oder insgesamt zu finanzieren, sofern der Kanton nicht bereit ist, diesen zu übernehmen. Beteiligt sich eine Gemeinde mit eigenen Mitteln, so ist dieser Beitrag dem kantonalen Anteil anzurechnen.