Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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Bei der Gegenüberstellung von Plankosten und erwarteten Erlösen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

Die Kosten stellen die Summe aus Kapital- und Betriebskosten dar, die für die Erbringung einer Leistung anfallen. Die Kapitalkosten umfassen eine in Bezug auf die Branche angemessene Verzinsung der erforderlichen Investitionen sowie deren Amortisation über die Zeit der ökonomischen Nutzungsdauer der zugrunde liegenden Investitionsgüter. Allfällige Entschädigungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe k für die Nutzung bestehender Anlagen gehören ebenfalls zu den anrechenbaren Kosten. Sie sind in geeigneter Form - beispielsweise als jährliche Miete verteilt über den Zeithorizont der Schätzung von Plankosten und erwarteten Erlösen - zu berücksichtigen.

Die Kosten der passiven Infrastruktur tragen wesentlich dazu bei, dass ein Projekt in gewissen Gebieten nicht rentabel betrieben werden kann. Die Förderung beschränkt sich deshalb auf diesen Teil der Infrastruktur (Art. 1). Im Rahmen der Förderung können dementsprechend diejenigen Kosten angerechnet werden, die erwartungsgemäss durch den Ausbau und beim Betrieb der passiven Infrastruktur entstehen. Da den Kosten letztlich die laufenden Erlöse aus dem Betrieb gegenübergestellt werden, sind auch die Betriebskosten zu berücksichtigen, die direkt der passiven Infrastruktur zugeordnet werden können. Dabei wird es sich mehrheitlich um Unterhaltskosten und Entschädigungen für die Nutzung bestehender Infrastrukturen handeln.

Die Erlöse entsprechen grundsätzlich den Einnahmen aus dem Verkauf einer Leistung. Die für die Bestimmung des Förderbeitrages relevanten Erlöse müssen sich ebenfalls auf die passive Infrastruktur beziehen. Im Betreibermodell entsprechen sie den Einnahmen aus der Vergabe von Nutzungsrechten an der passiven Infrastruktur. Im Wirtschaftlichkeitslückenmodell handelt es sich um die Einnahmen aus dem Absatz der mit der passiven Infrastruktur erbrachten Leistungen. Da diese Erlöse im Voraus nicht bekannt sein können, ist ihre Höhe den Erwartungen entsprechend zu bestimmen. Das bedeutet, dass für die Leistungen der passiven Infrastrukturen kalkulatorische Vorleistungspreise zu bestimmen und Annahmen über die abgesetzte Menge zu treffen sind. Die Vorleistungspreise können auch als Beiträge zur Deckung der anfallenden Kosten verstanden werden. Sie sind im Rahmen der Gegenüberstellung der Kosten und Erlöse sowohl für die von der Betreiberin selbst in Anspruch genommenen Leistungen (interne Verrechnung) als auch für die auf dem Vorleistungsmarkt verkauften Leistungen (externe Verrechnung) gleichermassen anzusetzen.

Ein möglicher Ansatz zur Herleitung der kalkulatorischen Vorleistungspreise könnte darin bestehen, dass die Betreiberin quasi eine umgekehrte Preiskalkulation durchführt: Ausgehend von den erwarteten Marktpreisen für Privatkunden werden die in der Preiskalkulation üblichen Posten abgezogen, bis nur noch der Teil für die Kosten der passiven Infrastruktur übrigbleibt. Dieser Restbetrag wird tiefer ausfallen als die effektiven Kosten der passiven Infrastruktur, da sonst keine Förderung nötig wäre. Aus dem Restbetrag können die kalkulatorischen Vorleistungspreise bestimmt werden; beispielsweise indem sie proportional zum Anteil der effektiven Kosten auf die verschiedenen Vorleistungen verteilt werden. Ein anderer Ansatz könnte darin bestehen, dass sich die Betreiberin bei der Kalkulation an Preisen orientiert, die aktuell auf dem Vorleistungsmarkt verlangt beziehungsweise bezahlt werden.