Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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Art. 6 Anteil des Bundes
Abs. 1
Der Anteil des Bundes am Förderbeitrag wird im Rahmen der bewilligten Kredite in Form einer einmaligen nichtrückzahlbarem Geldleistung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 SuG gewährt. Vorbehalten bleiben die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan.
Abs. 2
Mit der Beschränkung des Anteils des Bundes auf maximal 25 Prozent der anrechenbaren Kosten gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a soll in jedem Projekt die Verhältnismässigkeit der Subventionen gewährleistet werden können. Das Gesetz wird damit den Hinweisen für den Umgang mit Subventionen26 der EFK gerecht. Zusammen mit dem Anteil des Kantons kann der Förderbeitrag von Bund und Kanton maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten decken. Das bedeutet, dass ein Projekt mit einem erwarteten Verlust in der Höhe von mehr als 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht förderberechtigt ist. Mit anderen Worten müssen mindestens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten durch Erlöse gedeckt werden können.
Abs. 3
Der Bundesrat kann für geförderte Projekte einen Höchstbetrag pro Anschluss für seinen Teil der Finanzhilfe festlegen. Mit einem projektbezogenen durchschnittlichen Maximalbeitrag pro Anschluss kann gewährleistet werden, dass nicht unverhältnismässig teure Anschlüsse gefördert werden. Wird dieser Schwellenwert im Rahmen eines eingereichten Projektes überschritten, ist das Fördergesuch abzuweisen. Wenn der Wert überschritten werden sollte, kann eine Gemeinde entscheiden, ob sie den Betrag, der den Schwellenwert übersteigt, selbst trägt oder ob sie im Fall eines Glasfaserausbauprojektes eine (teilweise) Erschliessung mit kostengünstigeren Funktechnologien ausschreiben will. Insbesondere wenn die erforderlichen Fördermittel für die Erschliessung mit Glasfasern über den vom Bundesrat festgelegten maximalen Beitrag pro Anschluss hinausgehen, kann der Einsatz von Funktechnologien eine Alternative darstellen. Besonders zweckmässig können technologisch gemischte Projekte sein, wenn ein Gemeindegebiet beispielsweise in den Kernzonen mit Glasfasern und abgelegenere Gebäude mit Funk erschlossen werden. Bei der Festlegung dieses Schwellenwertes hat der Bundesrat das Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten von Glasfasern und Funk zu berücksichtigen. Eine ausufernde und unverhältnismässige Förderung soll so vermieden werden können.
Der Bundesrat kann seinen Beitrag zudem pro Projekt begrenzen. Damit kann er insbesondere sicherstellen, dass die in einem Jahr zur Verfügung stehenden Mittel nicht auf einige wenige Projekte oder Kantone konzentriert, sondern breit gestreut werden.
26 EFK (2024)