Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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Art. 7 Finanzierung der Ausgaben des Bundes

Abs. 1

Die Anteile des Bundes an den Förderbeiträgen und die Aufwendungen des Bundes für die Administration des Programms werden durch zweckgebundene Konzessionsgebühren von Funkkonzessionen nach Artikel 39 FMG gedeckt. Die Zweckbindung erfolgt ausschliesslich für Konzessionsgebühren von Funkkonzessionen nach Artikel 22a Absätze 1 und 2 FMG, welche durch die ComCom erteilt werden und ab 2029 in Kraft treten. Konzessionserlöse aus bereits in der Vergangenheit erteilten Konzessionen oder beispielsweise aus Betriebsfunkkonzessionen sowie Satellitenfunkdienste sollen weiterhin in den allgemeinen Bundeshaushalt fliessen. Damit umfasst die Zweckbindung Konzessionsgebühren aus Mobilfunkkonzessionen, welche von der ComCom insbesondere in den nächsten beiden Vergaben für die Jahre ab 2029 sowie ab 2034 erteilt werden. Die allfällige Verwendung von Konzessionsgebühren für die Finanzierung von begleitenden Massnahmen nach Artikel 39a FMG hat Vorrang vor einer Zweckbindung nach dieser Vorlage.

Für die zweckgebundenen Mittel wird eine Spezialfinanzierung nach Artikel 53 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 geführt. Der Spezialfinanzierung werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die jährlich im Bundeshaushalt abgegrenzten Erträge aus den Konzessionsgebühren für Mobilfunkkonzessionen, welche für die Jahre ab 2029 erteilt werden, zugewiesen. Für die Finanzierung der Anteile des Bundes an den Förderbeiträgen wird der Bundesversammlung ein Verpflichtungskredit von 365 Millionen Franken beantragt. Fördermittel können so verpflichtend zugesichert und später, nach Abschluss des Projektes, ausbezahlt werden. Die Kredite für die jährlichen Ausgaben müssen jährlich beantragt und von den zuständigen Organen des Bundes im Voranschlag beschlossen werden. Die Kosten für die Administration des Programms werden ebenfalls aus den zweckgebundenen Mitteln finanziert und müssen jährlich im Rahmen des Voranschlags bewilligt werden. Die Ausgaben für Personal und IT belaufen sich insgesamt auf schätzungsweise gut 10 Millionen Franken oder 0.8 bis 1.18 Millionen Franken pro Jahr.

Mit der Zweckbindung von Konzessionsgebühren aus Mobilfunkkonzessionen soll ein Teil der von Fernmeldedienstanbieterinnen für die Zuteilung von Mobilfunkfrequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten bezahlten Konzessionsgebühren in den Ausbau der Fernmeldenetze zurückfliessen.

Da für die Finanzierung der Bundesmittel Gebühren für Mobilfunkkonzessionen verwendet werden, welche ab 2029 zu laufen beginnen, soll dieses Gesetz nicht vor 2029 in Kraft treten.

Abs. 2

Die Zweckbindung nach Absatz 1 ist zeitlich befristet und in der Höhe begrenzt. Die Zuweisung der Mittel in die Spezialfinanzierung erfolgt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis längstens zum Ende des Förderprogramms, aber höchstens bis zu einem Betrag von 375 Millionen Franken. 365 Millionen Franken sind für Anteile des Bundes an den Förderbeiträgen bestimmt. 10 Millionen der Bundesmittel sind für die Administration des Programms auf Bundesebene vorgesehen. Zusammen mit den Anteilen der betroffenen Kantone ergeben sich staatliche Fördermittel von bis zu 730 Millionen Franken.