Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 3
Nach Abschluss des Programms (einschliesslich einer allfälligen Verlängerung durch den Bundesrat) werden zweckgebundene Mittel, für welche keine Verpflichtung für eine spätere Auszahlung eingegangen wurde, dem allgemeinen Bundeshaushalt zugewiesen. Die im Rahmen von Gesuchen gewährten und bewilligten, aber noch nicht ausbezahlten Beträge sind von der Zuweisung in den Bundeshaushalt ausgenommen. Der Bund soll die versprochenen Gelder auch nach dem Ende des Programms, nach Abschluss eines bewilligten Projektes, im Rahmen des Verpflichtungskredites auszahlen können.
Art. 8 Voraussetzungen für den Anteil des Bundes am Förderbeitrag
Abs. 1
Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite seinen Anteil am Förderbeitrag für ein Ausbauprojekt, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 kumulativ erfüllt sind.
a. Der Ausbau eines festen Anschlusses wird nur einmalig gefördert. Die Förderung einer leitungsgebundenen und einer zusätzlichen funkbasierten Erschliessung ist ausgeschlossen. Eine Gemeinde kann mehr als einmal ein Fördergesuch einreichen, sofern dieses nicht bereits geförderte Anschlüsse und Gebäude betrifft.
b. Die Förderung umfasst den Ausbau von passiven Infrastrukturen für Glasfasernetze oder für terrestrische Funkanlagen gemäss Artikel 1 Absätze 1 und 2. Die physischen Infrastrukturen sollen der Anbindung von festen Anschlüssen mit mindestens 1 Gbit/s im Download dienen. Während bei Glasfaseranschlussnetzen in einer Punkt-zu-Punkt-Topologie die Übertragungsrate garantiert werden kann, ist dies bei geteilten Kapazitäten wie Funkverbindungen nicht der Fall. Bei einer Anbindung eines Anschlusses in einem Gebäude mit terrestrischem Funk muss mindestens eine durchschnittliche Übertragungsrate von 1 Gbit/s im Download gewährleistet werden können. Auch in diesem Fall werden nur passive Infrastrukturen mitfinanziert. Geförderte Infrastrukturen sollen einen physischen Netzzugang für Dritte ermöglichen können (Art. 13), auch bei Funkanlagen.
c. Die gesuchstellende Gemeinde hat ein Erkundungsverfahren nach Vorgaben des Bundes durchgeführt, um die förderberechtigten Anschlüsse und um allenfalls nutzbare Infrastrukturen zu identifizieren. Das Erkundungsverfahren trägt zur Sicherstellung des Grundsatzes in Artikel 2 Absatz 1 bei, indem bestehende und geplante Fernmeldeinfrastrukturen systematisch, kleinräumig und gemäss aktuellstem Stand erfasst werden. Zu diesem Zweck wurde in Artikel 9 Mitteilungspflichten für Anbieterinnen von Fernmeldediensten und für Eigentümerinnen von Infrastrukturen zur Gebäudeerschliessung geschaffen. Die Gemeinde hat aufzuzeigen, dass für alle vom Fördergesuch umfassten Anschlüsse keine Leitung mit einer Übertragungsrate von 1 Gbit/s im Download zur Verfügung steht und in den nächsten drei Jahren auch kein entsprechender Ausbau geplant ist. Die Untersuchung beschränkt sich bewusst auf Leitungen und bezieht sich nicht auf Funk, da nur bei ersteren die Übertragungsrate zuverlässig bestimmt werden kann. Mit diesem Erkundungsverfahren werden die auf nationaler Ebene erhobenen indikativen Angaben für den Breitbandatlas für das konkrete Projekt von lokalen Akteuren verbindlich verifiziert und aktualisiert. Es soll sichergestellt werden, dass eine Förderung gerechtfertigt, sowie für einen Ausbau effektiv erforderlich ist und nicht in