Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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Konkurrenz zu einem bestehenden Vorhaben steht. Das Verfahren umfasst zum einen die Befragung aller landesweit tätigen Fernmeldedienstanbieterinnen in der Schweiz, welche Eigentümerinnen von Anschlussleitungen sind. Daneben sollen zusätzlich die lokal tätigen Fernmeldedienstanbieterinnen, sowie vor Ort präsente Eigentümerinnen von Infrastrukturen zur Gebäudeerschliessung am Erkundungsverfahren teilnehmen. Gegenstand sind dabei jeweils nur die Anschlüsse und die sie erschliessenden Infrastrukturen, für deren Ausbau eine Förderung ersucht wird.
d. Die Berechnung des Förderbeitrages nach Artikel 4 Absatz 1 ergibt, dass die Barwerte der erwarteten anrechenbaren Kosten, die durch den Ausbau und beim Betrieb der passiven Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten entstehen, höher sind als die Barwerte der erwarteten relevanten Erlöse aus dem Betrieb dieser Infrastrukturen. Das Ausbauprojekt wäre damit voraussichtlich nicht eigenwirtschaftlich realisierbar.
e. Die Bedingung in Artikel 6 Absatz 2 ist erfüllt, der Anteil des Bundes beträgt maximal 25 Prozent der anrechenbaren Kosten, die durch den Ausbau und beim Betrieb der passiven Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten entstehen
f. Falls der Bundesrat für einen Förderbeitrag einen Mindestbetrag festlegt, muss der beantragte Förderbeitrag diesen Mindestbetrag erreichen (Art. 4 Abs. 3).
g. Falls der Bundesrat für den Anteil des Bundes einen Höchstbetrag pro Projekt und/oder einen Höchstbetrag pro Anschluss festlegt, darf der beantragte Anteil des Bundes diese Höchstbeträge nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 3).
h. Der Kanton verpflichtet sich, sich mit 50 Prozent am Förderbeitrag zu beteiligen (Art. 5 Abs. 1).
i. Für das Ausbauprojekt müssen alle erforderlichen kommunalen und kantonalen Bewilligungen vorliegen und in Rechtskraft erwachsen sein.
j. Die gesuchstellende Gemeinde hat vor der Gesucheingabe in jedem Fall ein Ausschreibungsverfahren nach dem massgebenden kantonalen Recht und den Vorgaben nach diesem Gesetz durchzuführen. Grundsätzlich soll sich der Zuschlag im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens an einem möglichst geringen Bedarf an Fördermitteln orientieren.
Will die Gemeinde Eigentümerin des geförderten Netzes werden (Betreibermodell), schreibt sie den Bau sowie den Betrieb respektive die langfristige Nutzung des Netzes separat aus. Die Gemeinde soll dabei grundsätzlich diejenigen Anbieterinnen (im Sinne des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 201927, BöB) beim Zuschlag berücksichtigen, welche den Bedarf an Fördermitteln minimieren. Das heisst, der Zuschlag für den Ausbau soll grundsätzlich an diejenige Anbieterin erteilt werden, welche die tiefsten Ausbaukosten offeriert. Der Zuschlag für den Betrieb respektive die Nutzung des Netzes soll grundsätzlich an diejenige Anbieterin gehen, welche die höchsten Netznutzungsentgelte an die Gemeinde zu bezahlen bereit ist. Beide Ausschreibungen, für den Bau und für den Betrieb, sind Voraussetzung für eine Förderung. Die Ergebnisse der beiden Ausschreibungen, namentlich die anrechenbaren Kosten für den Bau und die relevanten Erlöse durch die Netznutzung, haben durch