Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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die Gemeinde in die Gegenüberstellung der Barwerte der anrechenbaren Kosten und der relevanten Erlöse für die Berechnung des Förderbeitrages gemäss Artikel 4 einzufliessen. Die Gemeinde respektive das Gemeindewerk soll den Netzbetrieb nicht ohne öffentliche Ausschreibung übernehmen können; auch gemeindeeigene Werke sollen an der öffentlichen Ausschreibung für den Betrieb des Netzes teilnehmen müssen. Dabei ist eine strikte Trennung zwischen kommunaler Vergabe und kommunaler Anbieterin zu gewährleisten.
Will die Gemeinde den Auftrag für den Bau und den Betrieb integral an eine Netzbetreiberin, welche Eigentümerin des Netzes wird, vergeben, führt sie eine einzige Ausschreibung für den Bau und den Betrieb durch (Wirtschaftlichkeitslückenmodell). Dabei wird ein Versorgungsauftrag für bestimmte Anschlüsse und Gebäude ausgeschrieben. Es soll grundsätzlich diejenige Anbieterin zum Zug kommen, die den geringsten Bedarf an Fördermittel erfordert. Zur Herleitung der beanspruchten Fördermittel ist im Ausschreibungsverfahren von der Anbieterin die Gegenüberstellung der erwarteten anrechenbaren Kosten und relevanten Erlöse für die Berechnung des Förderbeitrages gemäss Artikel 4 einzureichen. Der Fehlbetrag dieser Gegenüberstellung hat dem beanspruchten Förderbeitrag zu entsprechen. Auch in diesem Fall sind gemeindeeigene Werke im Rahmen der Ausschreibung gleich zu behandeln wie alle anderen Anbieterinnen.
Unabhängig vom von der Gemeinde gewählten Modell darf sie den Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren nicht einer Anbieterin erteilen, die vom BAKOM auf die Liste nach Artikel 9 Absatz 2 gesetzt wurde. Diese Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder Eigentümerinnen von Infrastrukturen zur Gebäudeerschliessung haben ihre Mitteilungspflichten nach Artikel 9 Absatz 1 verletzt und wurden deshalb aus dem Förderprozess ausgeschlossen.
Hat nur eine Anbieterin an einem Ausschreibungsverfahren für den Bau und/oder den Betrieb teilgenommen, so ist das Fördergesuch vertieft zu prüfen und die gemachten Angaben sind zu plausibilisieren (Art. 10 Abs. 2). Unplausible Angaben, beispielsweise wenn die anrechenbaren Kosten oder die relevanten erwarteten Erlöse zu stark von Referenzwerten des BAKOM abweichen, können eine Abweisung des Gesuchs zur Folge haben. Das Gesuch kann zu einem späteren Zeitpunkt mit anderen Angaben erneut eingereicht werden.
k. Um die Ausbaukosten von geförderten Projekten so gering wie möglich zu halten, ist eine weitgehende Mitbenutzung bereits bestehender passiver Infrastrukturen anzustreben. Neben bestehenden passiven Infrastrukturen zu Erbringung von Fernmeldediensten sind insbesondere auch passive Infrastrukturen von Strom-, Gas- oder Wassernetzbetreibern zu erwähnen. Die Infrastruktur muss für den Ausbau von Fernmeldenetzen geeignet sein, sie darf dadurch in ihrer bisherigen Funktion nicht merklich beeinträchtigt werden. Darüber hinaus muss die Infrastruktur effektiv nutzbar sein, das heisst, sie muss über ausreichende freie Kapazitäten verfügen, wobei angemessene und begründete Reserven berücksichtigt werden können.
Im Betreibermodell ist die gesuchstellende Gemeinde von dieser Anforderung betroffen, in dem sie ihre bestehende und geeignete passive Infrastruktur für den Ausbau verwendet. Die an der Ausschreibung für den Bau teilnehmenden Anbieterinnen berücksichtigen soweit sinnvoll die geeigneten Infrastrukturen der Gemeinde; sie müssen selber jedoch keine Infrastrukturen ins Ausbauprojekt einbringen. Im Wirtschaftlich-