Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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keitsmodell ist die gesuchstellende Gemeinde ebenfalls betroffen, in dem sie bestehende passive Infrastrukturen im Rahmen der Ausschreibung für Bau und Netzbetrieb zur Verfügung stellt respektive anbietet. Die in der Ausschreibung für den Bau und den Netzbetrieb teilnehmenden Anbieterinnen haben ihre bestehenden nutzbaren und geeigneten Infrastrukturen so weit möglich und sinnvoll für die Realisierung des geförderten Ausbaus zu verwenden. Die Pflicht für die gesuchstellende Gemeinde, ihre passive Versorgungsinfrastruktur für den Ausbau zu verwenden beziehungsweise im Ausschreibungsverfahren anzubieten gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass die Gemeinde passiven Infrastrukturen in eine öffentlich-rechtliche Anstalt, in eine privatrechtliche oder andere Institution ausgelagert hat und an dieser vollständig oder teilweise beteiligt ist.
Falls die gesuchstellende Gemeinde keine eigene passiven Versorgungsinfrastrukturen besitzt (direkt oder indirekt), im Fördergebiet aber nutzbare und geeignete Infrastrukturen im Eigentum von Dritten (beispielsweise Stromnetzbetreiberin und Fernmeldedienstanbieterinnen) vorhanden ist, hat die gesuchstellende Gemeinde mit mindestens einer Dritten eine Nutzungsvereinbarung zu treffen und diese Infrastruktur für den Ausbau zu verwenden beziehungsweise sie den Anbieterinnen im Ausschreibungsverfahren zu den vereinbarten Nutzungsbedingungen anzubieten. Besitzt der Kanton, in welchem das Fördergebiet liegt, entsprechende Infrastrukturen oder ist er direkt oder indirekt an einer solchen Dritten beteiligt, dann unterstützt der Kanton die entsprechenden Anstrengungen zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der gesuchstellenden Gemeinde.
Für die Mitbenutzung dieser passiven Infrastrukturen kann eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden. Diese Entschädigung fliesst als anrechenbare Kosten in die Berechnung des Förderbeitrages nach Artikel 4 Absatz 1 ein. Für den ursprünglichen Hauptdienst der Infrastruktur, also beispielsweise für das Elektrizitätsnetz, dürften die anrechenbaren Kosten des Hauptdienstes durch die Entschädigung der Mitbenutzung sinken.
Eine Streitschlichtung auf Bundesebene im Zusammenhang mit der Mitbenutzung von passiven Infrastrukturen ist nicht erforderlich. Entweder gelingt es einer gesuchstellenden Gemeinde, im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates bestehende geeignete Infrastrukturen zur Verfügung zu stellen, oder ihr Gesuch um Förderbeiträge kann abgelehnt werden. In bestimmten Fällen kann der Kanton allenfalls als Vermittlerin zwischen Gemeinde und Versorgungsunternehmen auftreten und so eine Einigung begünstigen. Gelingt es einer gesuchstellenden Gemeinde nicht, eine Vereinbarung über die Mitbenutzung einer Infrastruktur abzuschliessen und kann sie deshalb keine Infrastrukturen zur Verfügung stellen, kann die Voraussetzung dennoch als erfüllt betrachtet und ein Förderbeitrag für das Ausbauprojekt gesprochen werden. Dies unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde glaubhaft machen kann, dass es ihr trotz aller Bemühungen nicht gelungen ist, mit einem Dritten eine entsprechende Nutzungsvereinbarung abzuschliessen.
Abs. 2
Der Bundesrat regelt das Vorgehen zur Durchführung des Erkundungsverfahrens nach Absatz 1 Buchstabe c, die von der Gemeinde dabei zu erhebenden Angaben, die zu erfüllenden Anforderungen und die einzureichenden Unterlagen. Er kann Vorlagen zur Verfügung stellen.