Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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Der Bundesrat legt die Regeln und Anforderungen für die Ausschreibungsverfahren durch die Gemeinden im Betreibermodell und im Wirtschaftlichkeitslückenmodell fest. Er bestimmt die Unterlagen, die von den an der Ausschreibung teilnehmenden Anbieterinnen einzureichen sind. Er kann zuhanden der Gemeinden Zuschlagskriterien und technischen Spezifikationen für den Zuschlag festlegen.
Abs. 3
Der Bundesrat wird die Regeln für die Mitbenutzung und die Bestimmung der angemessenen Entschädigung konkretisieren. Da die Infrastrukturen im Förderkontext verwendet werden, mit dem Ziel eines möglichst kostengünstigen Ausbaus und einem möglichst geringen Bedarf an staatlichen Mitteln, kann sich bei der Bestimmung der Entschädigung für die Kapitalkosten die Verwendung von Restbuchwerten, eines risikolosen Zinssatzes und linearer Abschreibungen rechtfertigen. In diesem Fall soll der Restwert aus dem letzten, abgeschlossenen Geschäftsjahr der Gemeinde- oder Finanzbuchhaltung der jeweiligen Infrastruktureigentümerin berücksichtigt werden. Als Basis des risikolosen Zinssatzes kann die für das vorangehende Kalenderjahr veröffentlichte durchschnittliche Jahresrendite von Schweizer Bundesobligationen mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren (Zero-Bond) dienen. In die Entschädigung einberechnet werden können auch die linearen Abschreibungen über die Restlebensdauern der entsprechenden Infrastrukturen, wobei der jährliche Abschreibungsbetrag während der Dauer der Förderung berücksichtigt werden kann. Zusätzlich können die effektiven Unterhalts- und Betriebskosten sowie die durch die Mitbenutzung zusätzlich entstehenden Kosten angerechnet werden.
Passive Infrastrukturen von Stromnetzbetreibern können sich für die Mitbenutzung eignen. Diese Netzbetreiber unterliegen jedoch auch den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 200728 (StromVG). Das StromVG sieht in Artikel 10 Absatz 1 ein Quersubventionierungsverbot zwischen dem Netzbetrieb und den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Netzbetreibers vor. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat einschlägige Vorgaben zur Kostenaufteilung und - schlüsselung bei gemeinsam genutzten Infrastrukturen erlassen. Folglich gelten nicht die gesamten Kapital- und Betriebskosten eines Netzes als anrechenbare Netzkosten im Sinne von Artikel 15 StromVG. Gemäss Artikel 14 Absatz 1StromVG dürfen maximal die anrechenbaren Netzkosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen in die Netznutzungsentgelte eingerechnet und den Netzkunden weiterverrechnet werden.
Der vorliegende Vorentwurf strebt eine möglichst kostengünstige Nutzung bestehender Infrastrukturen an. Aus diesem Grund können Entschädigungen resultieren, die dazu führen, dass wegen der oben erwähnten Vorgaben zur Quersubventionierung und den anrechenbaren Kosten nicht alle Kosten eines Stromnetzbetreibers gedeckt werden könnten. Ein Zahlenbeispiel soll dies verdeutlichen: Die Kapital- und Betriebskosten – errechnet nach den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung – ergeben Kosten von 100. Die Vorgaben zur Kostenaufteilung führen zu einer Schlüsselung von 6:4 zwischen Strom- und Telekombereich. Die angemessene Entschädigung gemäss diesem Gesetz beträgt für die Mitbenutzung der passiven Infrastruktur 30. Aufgrund der oben erwähnten Bestimmungen zur Quersubventionierung dürften im Zahlenbeispiel also nur Kosten von 60 als anrechenbare Netzkosten in die Netznutzungsentgelte gerechnet werden. In der Folge verbleiben dem Stromnetzbetreiber ungedeckte Kosten von
28 SR 734.7