Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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10 (100-60-30 = 10). Die Bestimmung, wonach für Stromnetzbetreiber eine Ausnahme vom Quersubventionierungsverbot nach Artikel 10 Absatz 1 StromVG vorgesehen wird, soll eine Anrechnung der verbleibenden Kosten (im Beispiel Kosten von 10) in die Netznutzungsentgelte ermöglichen (die anrechenbaren Netzkosten würden somit 70 betragen). Diese Ausnahmen im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 1 bleiben dabei strikt auf geförderte Projekte gemäss diesem Gesetz beschränkt.

Der Bundesrat kann für die Beurteilung der angemessenen Entschädigung Obergrenzen oder Pauschalen festlegen. Diese können beispielsweise zur Vereinfachung des Vollzugs zur Anwendung kommen oder wenn die Entschädigungen für die Nutzung der passiven Infrastrukturen (z. B. pro Kilometer Kabelkanalisation) erheblich voneinander abweichen. Allzu grosse Unterschiede bei den Entschädigungen können zu Ungleichheiten bei den gesuchstellenden Gemeinden führen und das Fördersystem übermässig belasten. Damit könnte der landesweite Ausbau im Sinne dieses Vorentwurfs gefährdet werden, da die vorhandenen Mittel für überhöhte Entschädigungen eingesetzt werden müssten.

Art. 9 Mitteilungspflichten von Anbieterinnen und Eigentümerinnen von Infrastrukturen

Abs. 1

Damit die Versorgungsziele zu möglichst geringen Kosten und ohne vermeidbare Verfälschung des Wettbewerbs erreicht werden können, ist es von entscheidender Bedeutung, den geografischen Umfang eines Projekts oder eines Fördergebiets sorgfältig festzulegen und allenfalls nutzbare Infrastrukturen zu kennen. Auf der Grundlage der Angaben aus dem Breitbandatlas muss die gesuchstellende Gemeinde das Erkundungsverfahren durchführen, um sich ein genaues Bild über den aktuellen Stand beim Breitbandausbau und über die geplanten Ausbauprojekte sowie über allenfalls nutzbare Infrastrukturen zu verschaffen und damit die Anforderung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen. Damit die gesuchstellende Gemeinde im ausgewählten Gebiet genaue Angaben darüber erhält, welche Gebäuden bzw. Anschlüsse an festen Standorten keine Übertragungsrate von 1 Gbit/s im Download erreichen können und welche bestehenden Infrastrukturen dort für die Erbringung von Fernmeldediensten genutzt werden könnten, sollen Anbieterinnen von Fernmeldediensten und Eigentümerinnen von Infrastrukturen zur Gebäudeerschliessung, die über solche Informationen verfügen, zur Mitteilung entsprechender Informationen verpflichtet werden. Dazu gehört ebenfalls, dass sich die gesuchstellende Gemeinde über die in den nächsten drei Jahren geplanten Ausbauvorhaben von Breitbandnetzen an festen Standorten erkundigen kann. Auch das BAKOM, bei dem die Federführung des Programms liegt, muss die von ihm als notwendig erachteten Informationen einholen und die im Rahmen von Erkundungsverfahren angegeben Angaben überprüfen können. Das BAKOM soll die Daten zu den verschiedenen vor Ort durchgeführten Erkundungsverfahren veröffentlichen können. Dies, um dem Verfahren eine nationale Tragweite zu verleihen und die Bevölkerung sowie die interessierten Kreise auf breiter Ebene zu informieren. Dies könnte beispielsweise die Veröffentlichung aller durchgeführten Erkundungsverfahren und deren Ergebnisse, oder die Ergänzung des Breitbandatlas um neue respektive präzisere Daten sein.

Abs. 2

Das BAKOM führt und veröffentlicht eine Liste von Anbieterinnen von Fernmeldediensten und Eigentümerinnen von Infrastrukturen zur Gebäudeerschliessung, die ihre