Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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Mitteilungspflichten nach Absatz 1 gegenüber einer Gemeinde oder dem BAKOM verletzt haben. Eine Verletzung der Mitteilungspflichten liegt insbesondere dann vor, wenn im Rahmen des Erkundungsverfahren der Gemeinde oder auf Anfrage des BAKOM unvollständige oder nicht wahrheitsgetreue Angaben über den Ausbaustand oder den geplanten Netzausbau gemacht wurden. Die auf der Liste fungierenden Anbieterinnen können im Rahmen von Ausschreibungsverfahren für ein gefördertes Projekt nicht berücksichtigt werden (Art. 8 Abs. 1 Bst. j).
Den Mitteilungspflichten nach Absatz 1 soll eine möglichst hohe Verbindlichkeit zukommen, da die mitgeteilten Angaben bestimmen, welche Anschlüsse konkret förderberechtigt sein können. Bewusste Falschangaben oder die Verweigerung von Angaben müssen Folgen haben. Die Aufnahme in die Liste kann jederzeit geschehen, auch wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass die Angaben in einem Projekt nicht vollständig oder nicht wahrheitsgetreu waren. In jedem Fall ist das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor das BAKOM eine Anbieterin oder Eigentümerin auf die Liste setzt. Wenn eine Anbieterin glaubhaft darlegen kann, wann und warum sie ihre Ausbaupläne entgegen den Angaben im Erkundungsverfahren geändert hat, kann von Konsequenzen abgesehen werden. Das BAKOM kann eine Anbieterin von der Liste streichen, wenn sie das Fehlverhalten glaubhaft und nachhaltig korrigiert hat.
Art. 10 Verfahren
Abs. 1
Nachdem in Artikel 8 Absatz 1 die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderbeiträgen durch den Bund festgelegt werden, umschreibt Artikel 10 das diesbezügliche Verfahren. Im Verfahren ist die Gemeinde sowohl Gesuchstellerin wie auch Empfängerin einer allfälligen Finanzhilfe, was sich bereits aus Artikel 2 Absatz 2 ergibt. Unter Gemeinde ist dabei grundsätzlich die Einwohnergemeinde zu verstehen, da diese Körperschaft als Subventionsempfängerin über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen muss. Die Gemeinde kann dabei entweder eigenständig oder beispielsweise in Form eines Gemeindeverbundes ein Gesuch einreichen, vorausgesetzt, dass der Gemeindeverbund ebenfalls über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Gesuche sind während der Dauer des Programmes einzureichen. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Weiterleitung an das BAKOM. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt und die notwendigen jährlichen Voranschlagskredit gesprochen, besteht für die gesuchstellende Gemeinde grundsätzlich ein Anspruch auf eine Finanzhilfe in Form einer nichtrückzahlbaren Geldleistung.
Abs. 2
Die materielle Prüfung des Gesuches obliegt in erster Linie dem Kanton, damit dieser beurteilen kann, ob er seinen Anteil im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h gewähren will. Bei den zu prüfenden Fördervoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 handelt es sich zu einem grossen Teil um Kriterien, die sich auch auf die jeweilige kantonale Gesetzgebung stützen. Demzufolge ist es zielführend, dass diese materiell durch den Kanton geprüft werden.
Im Idealfall beteiligen sich mehrere Anbieterinnen (im Sinne des BöB) an einer Ausschreibung für den Bau und den Betrieb des Netzes nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe
j. In solch einem Fall wird der Zuschlag gemäss dem kantonalen Submissionsrecht grundsätzlich derjenigen Anbieterin erteilt, welche das günstigste Angebot einreicht