Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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und letztendlich den geringsten Bedarf an Fördergelder geltend macht. Für den Fall, dass an einer Ausschreibung nur eine einzige Anbieterin teilnimmt, hat der Kanton das Gesuch und die gemachten Angaben anhand von Kennzahlen des Bundes oder anderen einschlägigen Vergleichszahlen vertieft zu prüfen und die gemachten Angaben zu plausibilisieren. Ziel ist, die gemachten Angaben mangels vergleichbarer Bewerbungen vertieft auf ihre Plausibilität und Effizienz hin verifizieren zu können. Es obliegt dabei dem Kanton, die vorgenommene Plausibilisierung dem Bund gegenüber nachzuweisen. Erst bei erfolgtem Nachweis des Bestehens der Plausibilisierungsprüfung gilt die Voraussetzung als erfüllt.
Abs. 3
Das Resultat der Prüfung der Voraussetzungen in Artikel 8 Absatz 1 sind vom Kanton im Rahmen eines Prüfberichts dem Bund gegenüber darzustellen und zu bestätigen. So sichert der Kanton dem Bund insbesondere zu, dass namentlich die massgebenden Ausschreibungs- und Bewilligungsverfahren nach kantonalen Vorgaben rechtskonform durchgeführt wurden und in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Zusammen mit dem Beitragsbeschluss des kantonalen finanzkompetenten Organs sind diese Unterlagen dem BAKOM weiterzuleiten, welches als Fachbehörde des Bundes für das Fernmeldewesen die zuständige Verwaltungseinheit für die Gewährung der Finanzhilfen sein soll. Eine Weiterleitung des Prüfberichtes an den Bund erfolgt erst, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und alle erforderlichen Bewilligungen formell-rechtskräftig vorliegen. Erst dann wird ein Gesuch für den Bund als genehmigungsfähig eingestuft. Dies ist Voraussetzung für eine Genehmigung durch den Bund.
Abs. 4
Der Entscheid über die Gewährung von Anteilen des Bundes obliegt dem BAKOM. Der Endentscheid bei der Gewährung von Förderbeiträgen durch den Bund stellt sicher, dass die Vorgaben nach Artikel 4 und Artikel 9 einheitlich erfüllt werden. Hat der Kanton sämtliche Voraussetzungen materiell geprüft und dessen Erfüllung im Rahmen eines Prüfberichtes gemeinsam mit den notwendigen Unterlagen dem BAKOM bestätigt, so verfügt das BAKOM die Höhe des beantragten Förderbeitrages und damit den Anteil des Bundes. Dessen Höhe berechnet sich gestützt auf die Vorgaben nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5. Der Förderbeitrag und der Anteil des Bundes und des Kantons werden dadurch endgültig festgelegt. Der festgelegte Betrag wird bei Erfüllung der der Gemeinde auferlegten Bedingungen in dieser Höhe gewährt. Bei Abschluss des Projektes müssen keinen aktualisierten Kosten und Einnahmen dargelegt werden.
Bei der Behandlung der Gesuche und auch bei Verwendung der Mittel berücksichtigt das BAKOM die Reihenfolge der Gesucheingänge. Die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BAKOM entscheidet dabei über die Verpflichtung der Mittel, das heisst für eingegangene Gesuche wird der ersuchte Betrag im Rahmen der bewilligten Mittel reserviert. Gesuche sind dabei während der Dauer des Programms im Sinne von Artikel 3 ans BAKOM weiterzuleiten. Für Gesuche, die während der Dauer des Programms genehmigt wurden, werden die Mittel auch nach dem Ende des Programms noch ausbezahlt. Bewilligte und verpflichtete Mittel sind auch nach Programmende von einem Rückfluss in den allgemeinen Bundeshaushalt nach Artikel 7 ausgenommen (Art. 7 Abs 3.). Das BAKOM soll bei der Verfügung des Förderbeitrages auch Bedingungen festlegen können. In Frage kommt dabei beispielsweise die Übernahme von Angaben aus den Gesuchen oder Fristen zum Ausbau der Netze nach Gewährung der Finanzhilfe.