Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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Aus Transparenzgründen sollen die Verfügungen des BAKOM veröffentlicht werden können. Dies ermöglicht es, die Umsetzung des Programmes sowie den Stand des Ausbaus besser nachvollziehen zu können. Letztlich trägt dies auch dazu bei, den Einsatz öffentlicher Gelder transparent darzulegen. Dabei soll es auch möglich sein, die jeweiligen Gemeindenamen oder auch Namen von beigezogenen Unternehmen zu veröffentlichen.

Abs. 5

Der Bundesrat hat im Rahmen von Ausführungsbestimmungen Anforderungen zu den Verfahrensabläufen zwischen den Kantonen und dem BAKOM sowie der Ausgestaltung des Prüfberichts und der einzureichenden Unterlagen zu machen. In diesem Rahmen sollen namentlich auch Vorgaben zu möglichen Fristen gemacht werden. Um die allfällige Plausibilisierungsprüfung vornehmen zu können, soll das BAKOM Referenzwerte und Kennzahlen vorgeben können, die den Kantonen bei der Prüfung als Richtwerte helfen. Zur Festlegung der Plausibilitätsangaben kann das BAKOM bei Bedarf unabhängige Fachpersonen beiziehen. Diese Möglichkeit soll dazu dienen, die gemachten Angaben auf ihre Plausibilisierung hin zu überprüfen, insbesondere wenn noch zu wenige Referenzwerte aus vergleichbaren Projekten vorliegen.

Art. 11 Auszahlung

Abs. 1

Es wird vorgesehen, den Förderbeitrag nicht einmalig, sondern in Teilbeträgen an die gesuchstellende Gemeinde auszubezahlen. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach dem jeweiligen Projektfortschritt.

Abs. 2

Absatz 2 normiert eine weitere Begrenzung in zeitlicher Hinsicht. Damit soll verhindert werden, dass unangemessene Zinsgewinne bei den Empfängerinnen von Finanzhilfen entstehen oder dass diese vom Bund Zinsen für noch nicht ausgezahlte Fördergelder fordern. Weiter kann mit Teilzahlungen und Auszahlungen im Sinne von Absatz 2 auf Verzögerungen beim Ausbau reagiert werden. Durch die Möglichkeit, eine letzte Auszahlung grundsätzlich erst nach Überprüfung eines geförderten Projektes zu leisten, wird eher vermieden, dass bei mangelhafter Erfüllung zu hohe Fördergelder ausgezahlt werden, welche in der Folge wieder zurückgefordert werden müssten. Dies wird auch

– unabhängig von einem fixen Prozentsatz – dem Grundprinzip von Artikel 23 Absatz 2 SuG gerecht. Auszahlungen sind nach Ende des Förderprogramms möglich beziehungsweise inhärent, da die letzte Zahlung von allfällig langjährigen Projekten erst nach deren Realisierung erfolgt.

Art. 12 Überprüfung des geförderten Projektes

Abs. 1

Es ist zu überprüfen, ob die gesuchstellende Gemeinde das geförderte Projekt gemäss den gesetzlichen Vorgaben und den ihr auferlegten Bedingungen ausführt und realisiert. Dies leitet sich auch aus Artikel 25 Absatz 1 SuG ab. Insbesondere müssen die Mittel gemäss den in Gesetz, Verordnung und Verfügung festgelegten Bedingungen und dem bestimmten Zweck verwendet werden. Namentlich muss die Gemeinde