Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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Rechenschaft darüber ablegen, dass das Netz nun effektiv betrieben wird und welche Anschlüsse mit welcher Infrastruktur erschlossen wurden. Weitere Bestandteile einer Überprüfung können alle weiteren für die Auftragserfüllung eingegangenen Verhältnisse sein, auch Verträge mit Dritten oder die Mitbenutzung bestehender Infrastrukturen. Der Förderbeitrag wird grundsätzlich bei Gesuchgewährung mit der Verfügung endgültig festgelegt (Art. 10 Abs. 4). Wird bei der Überprüfung eines Projektes eine mangelhafte Erfüllung festgestellt, kann eine Beitragskürzung oder Rückforderung gemäss Artikel 28 SuG ausgesprochen werden. Die blosse Veräusserung von Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten steht grundsätzlich nicht im Widerspruch zu deren Zweckerfüllung. Käme es in Folge der Veräusserung doch zu einer Zweckentfremdung, so wäre wiederum eine Rückforderung möglich (Art. 29 SuG).

Grundsätzlich wird die Ausführung von jedem Projekt überprüft, das BAKOM ist dafür zuständig. Die Überprüfung der Ausführung soll sich auf das Wesentliche beschränken. Der Kontrollaufwand soll in einem vernünftigen Verhältnis zum Mitteleinsatz stehen. Die Überprüfung durch das BAKOM unter Mitwirkung des Kantons gewährleistet die Aufsicht und Kontrolle über die Verwendung der Fördermittel und über die Umsetzung der Projekte.

Damit das BAKOM gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 über Gesuche um Förderbeiträge entscheiden kann, sind die gesuchstellenden Gemeinden verpflichtet, dem BAKOM alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 15c SuG). Die Auskunftspflicht besteht auch nach der Gewährung von Förderbeiträgen. Beim Abschluss der geförderten Projekte stehen insbesondere Auskünfte in Bezug auf die konkrete Realisierung des Projekts im Vordergrund. Eine Kontrolle vor Ort soll die Ausnahme bleiben. Die Auskunftspflicht im Sinne von Artikel 15c SuG besteht auch für Dritte, wenn sie von einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgabe beigezogen werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Verträge oder Abrechnungen von ausführenden Bauunternehmungen und Netzbetreiberinnen oder von Eigentümerinnen mitbenutzter Infrastrukturen handeln.

Eine Verletzung der Auskunftspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn die verlangten Auskünfte verweigert oder nicht vollständig erteilt werden. Verletzt eine Gemeinde im Rahmen der Gesucheingabe die Auskunftspflicht, so kann das BAKOM das Gesuch abweisen. Verletzt eine Gemeinde im Rahmen der Überprüfung eines Projektes die Auskunftspflicht kann eine Beitragskürzung oder Rückforderung gemäss Artikel 28 SuG ausgesprochen werden.

Abs. 2

Der Bundesrat regelt den Prozess der Überprüfung durch das BAKOM und die Mitwirkung der Kantone.

Art. 13 Gewährung des Zugangs

Artikel 13 trägt dazu bei, dass das Förderprogramm die Ziele des Fernmeldegesetzes wirksam unterstützt. Er dient diesbezüglich insbesondere der Förderung des wirksamen Wettbewerbs. Anderen Anbieterinnen Zugang zu den mit Finanzhilfen erschlossenen Endkunden zu gewähren bedeutet, dass die Betreiberin der geförderten Infrastrukturen verpflichtet wird, anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten Vorleistungen in Form von Netzzugängen und Netzleistungen anzubieten. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Angebotspflicht für Vorleistungen. Die anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten erhalten dadurch die Möglichkeit, ihre eigenen