Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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Dienste über die geförderten Infrastrukturen anzubieten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass bei den Fernmeldedienstanbieterinnen Anreize für Innovationen und Angebotsdifferenzierung bestehen und Kundinnen und Kunden aus einem vielfältigen Diensteangebot auswählen können.
Abs. 1
Die in Absatz 1 festgelegte Angebotspflicht beschränkt sich nicht nur auf Vorleistungen, die sich aus geförderten Infrastrukturen zusammensetzen, also nicht nur aus Kabelkanalisationen, Glasfaserleitungen, Kollokation oder Mobilfunkmasten bestehen. Vielmehr soll sie ebenso für Vorleistungen gelten, die auch nicht geförderte Einrichtungen beinhalten aber massgeblich auf geförderten Infrastrukturen aufbauen. Das sind insbesondere auch aktive Infrastrukturen wie beispielsweise netzseitige Router, Netzwerkkarten oder Transportverbindungen. Ein konkretes Beispiel für einen derartig zusammengesetzten Vorleistungsdienst stellt aktuell ein Bitstrom-Zugang29 mit festgelegter Bandbreite dar. Die zugrundeliegende Anschlussleitung gehört zu den geförderten Infrastrukturen, während die eigentliche Bereitstellung des Dienstes durch nicht geförderte Anlagen erfolgt. In kleineren Fördergebieten kann ein derartiger Vorleistungsdienst sinnvoller sein, als beispielsweise eine Entbündelung, welche für einen wirtschaftlichen Betrieb eine kritische Anzahl Anschlüssen erfordert. Durch eine situativ angepasste Angebotspflicht soll verhindert werden, dass die Betreiberin geförderter Infrastrukturen gezwungen ist, unnötige respektive nicht nachgefragte Leistungen bereitzustellen. Im Weiteren sollen der Betreiberin des geförderten Netzes durch die erbrachten Leistungen für andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten - abgesehen vom Wettbewerbsdruck - keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat sie für die erbrachten Leistungen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 14). Gleichzeitig soll sie durch die Förderung aber auch keine wettbewerbsbehindernden (Monopol-)Vorteile erlangen, indem sie beispielsweise nur Vorleistungen anbietet, die gar nicht nachgefragt werden.
Abs. 2
Da die geförderten Infrastrukturen durch öffentliche Gelder mitfinanziert wurden, sollen alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Infrastrukturen nutzen können, um ihre eigenen Dienste an Dritte anzubieten. Die Angebotspflicht für Vorleistungen beziehungsweise der Zugang zu geförderten Infrastrukturen gilt demnach solange, wie die Infrastrukturen wirtschaftlich als Bestandteil eines Kommunikationsnetzes genutzt werden. Mit anderen Worten, solange über dieses Netz wirtschaftlich Fernmeldedienste an Endkundinnen und Endkunden angeboten werden können. Diese Pflicht bleibt auch dann bestehen, wenn die geförderten Infrastrukturen veräussert werden. Sie geht auf die neue Eigentümerin beziehungsweise Betreiberin der Infrastrukturen über. Der vorliegende Vorentwurf ist zudem so ausgestaltet, dass Betreiberin und Eigentümerin nicht zwingend derselben Organisation angehören müssen. Die Umsetzung der Angebotspflicht fällt aus praktischen Überlegungen aber in jedem Fall der Betreiberin der geförderten Infrastrukturen zu.
29 Herstellung einer Hochgeschwindigkeitsverbindung zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer von der Anschlusszentrale zum Hausanschluss durch eine Anbieterin von Fernmeldediensten und Überlassung dieser Verbindung an eine andere Anbieterin zur Bereitstellung von Breitbanddiensten.