Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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Abs. 3

Im Falle eines Konflikts oder Widerspruchs zwischen diesem Artikel und der Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen nach Artikel 11 FMG, soll der vorliegende Artikel Vorrang haben. Damit wird geklärt und sichergestellt, dass bei geförderten Anschlüssen die spezifischen Vorschriften des BBFG beim Zugang für andere Anbieterinnen gelten.

Abs. 4

Absatz 4 dient dazu, verschiedenen Konstellationen im Förderkontext, dem technologischen Wandel in Telekomnetzen und den Entwicklungen des Marktes Rechnung zu tragen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist nicht absehbar, welche Neuentwicklungen bei der Bereitstellung von Telekomdiensten in den nächsten Jahren zu erwarten sind oder wie sich die Marktnachfrage entwickelt. Aus diesem Grund wird die Festlegung der konkret anzubietenden Vorleistungen an den Bundesrat delegiert. Er sieht in jedem Fall vor, dass auf Nachfrage einer Marktteilnehmerin ein physischer Netzzugang angeboten werden muss.

Art. 14 Bedingungen des Zugangs

Artikel 14 regelt die Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung der anzubietenden Vorleistungen auf den geförderten Infrastrukturen.

Abs. 1

Der Zugang zu den geförderten Anschlüssen ist unabhängig von der konkreten Zugangsform in transparenter und nichtdiskriminierender Weise gegen Entschädigung zu gewähren. Dem Nichtdiskriminierungsprinzip zufolge sollen Anbieterinnen von Fernmeldediensten, welche die angebotenen Vorleistungen nachfragen, nicht schlechter gestellt werden, als Geschäftseinheiten oder Tochterfirmen der Betreiberin der geförderten Infrastrukturen. Daraus folgt beispielsweise, dass die Betreiberin intern für sich selbst mit den gleichen Preisen rechnet, die sie auch von anderen Anbieterinnen für die Vorleistungen verlangt. Darüber hinaus muss sie andere Anbieterinnen in Bezug auf Prozesse und Fristen genauso behandeln wie sich selbst.

Abs. 2 und 3

Die Angebotspflicht soll den Wettbewerb sicherstellen, gleichzeitig aber auch nicht zum Nachteil der Betreiberin der geförderten Infrastrukturen ausfallen. Dies kann durch eine angemessene Entschädigung für die bereitgestellten Vorleistungen erreicht werden. Dieser wiederkehrende Vorleistungspreis - beziehungsweise in diesem Kontext auch Zugangspreis - orientiert sich an den anrechenbaren Kosten für den Ausbau und den Betrieb der geförderten Infrastrukturen abzüglich des erhaltenen Förderbeitrages. Die anrechenbaren Kosten enthalten eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und damit eine angemessene Rendite. Nebst der Bemessungsgrundlage regelt Absatz 2 auch konkret einen Teilaspekt der Nichtdiskriminierung. Für den Fall, dass die Betreiberin der geförderten Infrastrukturen auch Endkundendienste anbietet, wird vorgeschrieben, dass die Differenz zwischen den von der Betreiberin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen es einer vergleichbaren, effizienten Anbieterin erlauben muss, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften. Dadurch soll eine Situation verhindert werden, in welcher zwar Vorleistungen zu nichtdiskriminierenden