Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission

Nachgang der Finanzkrise oder aufgrund von Bussenzahlungen. Andere DTA existierten aufgrund der ausländischen Steuergesetzgebung. Diese DTA waren so lange werthaltig, als die Credit Suisse in den jeweiligen Rechtseinheiten von ausreichend künftigen Gewinnen ausgehen konnte. Mit der im dritten Quartal 2022 angekündigten Restrukturierung reduzierten sich die Gewinnaussichten in diesen Jurisdiktionen jedoch deutlich und nachhaltig. Entsprechend verloren die DTA an Werthaltigkeit und mussten abgeschrieben werden, was etwa die Hälfte der gleichzeitig durchgeführten Kapitalerhöhung sofort wieder zunichtemachte. Eine Bank kann zwar versuchen, für latente Steueransprüche einen Preis zu verlangen, falls sie in einer Krise einen Geschäftsbereich unter Zeitdruck verkaufen muss. Wieviel sie jedoch dafür erhalten wird, ist äusserst unsicher. Gemäss geltender Regulierung müssen DTA, deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden. DTA aufgrund zeitlicher Diskrepanzen gelten regulatorisch14 jedoch teilweise als Aktivum, das risikogewichtet werden kann. Die Krise hat gezeigt, dass die Werthaltigkeit von DTA generell nicht hinreichend gegeben ist und ein genereller Abzug regulatorisch sinnvoll wäre.

Während DTA aus Verlustvorträgen bereits heute regulatorisch nicht als werthaltig behandelt und vom regulatorischen Kapital abgezogen werden, dürfen DTA aufgrund zeitlicher Differenzen derzeit bis zu einem definierten Schwellenwert als werthaltig betrachtet und deshalb risikogewichtet werden. Neu müssen auch letztere DTA vollständig vom regulatorischen Kapital abgezogen werden. Die Neuregelungen in den genannten Bereichen erhöhen die Einheitlichkeit bei der regulatorischen Behandlung und die Werthaltigkeit der regulatorischen Eigenmittel. Prozyklische Effekte werden gezielt verringert. Dadurch erhöhen sich der Handlungsspielraum in Krisensituationen und die Erfolgsaussichten von Stabilisierungsmassnahmen.

2.1.1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

In Bezug auf die regulatorische Behandlung von Software wurde als Alternative zu einem einheitlichen Abzug von als immaterieller oder als nicht immaterieller Wert bilanzierter Software vom harten Kernkapital auch eine regulatorische Abschreibung über eine vorgegebene maximale Anzahl von Jahren geprüft, wie dies beispielsweise die EU geregelt hat. Da in der EU in der Regel IFRS als Bilanzierungsstandard (Software wird also als immaterieller Vermögenswert klassifiziert) zur Anwendung gelangt, sieht die EU-Regelung die regulatorische Aufrechnung eines Betrags der aufsichtsrechtlichen kumulierten Amortisation von als immaterieller Wert bilanzierter Software an das regulatorische Eigenkapital vor (vgl. 2.1.2). Da die EU-Regelung für Software als immaterieller Vermögenswert vorgesehen ist, hätte eine Übernahme dieser Praxis in der ERV die heute bestehende unterschiedliche Behandlung der Banken je nach verwendetem Rechnungslegungsstandard nicht behoben. Eine analoge Abschreibung über maximal 3 Jahre hätte zusätzlich auch für als Sachanlage bilanzierte Software definiert werden müssen, um das Ziel der Gleichbehandlung zu erreichen. Eine solche Regulierung gäbe es in keiner anderen Jurisdiktion. Zudem setzt die von der EU gewählte Lösung eine einigermassen komplizierte Berechnungsmethodik voraus, die für die regulatorische Behandlung von Software von der Abschreibung der Software zu buchhalterischen Zwecken abweichen würde. Die EU-Regelung stellt ferner eine Abweichung zu den Vorgaben des Basler Mindeststandards15 dar, da diese einen vollständigen Abzug von immateriellen Vermögenswerten vom harten Kernkapital vorsehen. Zudem wird die Werthaltigkeit von Software zur Absorption von Verlusten generell in Frage gestellt. Aus den dargelegten Gründen wurde diese Alternative der regulatorischen Abschreibung über einige Jahre als weniger zielführend erachtet.

In Bezug auf die regulatorische Behandlung von Vermögenswerten mit Absicht zur Haltung bis Endverfall (Bankenbuch-Positionen) wurden ebenfalls Massnahmen geprüft. Bei diesen Vermögenswerten kommen bei der Rechnungslegung zwei Bewertungsansätze zum Einsatz:

14 Vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. d ERV.

15 BIS, Basel Framework, CAP 30.7, abrufbar unter: CAP30 - Regulatory adjustments.