Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
2.1.3.2 Umsetzungsfragen (Zweckmässigkeit im Vollzug)
Die Vorlage sieht eine Änderung der bereits bestehenden Regulierungen in der ERV vor. Die betroffenen Banken sind diesen Regelungen bereits heute unterstellt und die FINMA prüft deren Einhaltung. Die vorliegende Vorlage sieht zur Gewährleistung der Proportionalität bei den Regeln bezüglich PVA mit Verweis auf die EU-Regulierung einen Schwellenwert vor, unter welchem ein vereinfachtes Konzept gilt (De-Minimis-Regel). Es besteht somit für die kleinen und mittleren Unternehmen eine vereinfachte oder kostengünstigere Regelung im Sinn von Artikel 4 des UEG.
In Bezug auf den Vollzug der geänderten Massnahmen durch elektronische Mittel ergibt sich keine Änderung. Grundsätzlich gibt die ERV keine Vorgaben zu den zu verwendenden Mitteln. Im Austausch mit der FINMA ist gegenwärtig bei der Überprüfung der Einhaltung der regulatorischen Vorschriften der Einsatz elektronischer Mittel zugelassen.
2.1.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1.4.1 ERV Artikel 5b Bankenbuch und Handelsbuch: vorsichtige Bewertung
Absatz 4
Neben der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards27 nach Anhang 1 orientiert sich die FINMA neu auch an der Regelung der Europäischen Union28 im Bereich der vorsichtigen Bewertung. Der Schwellenwert in Artikel 4 der Regelung der Europäischen Union von 15 Milliarden Euro für das vereinfachte Konzept wird auf 18 Milliarden Franken festgelegt. Diese Umrechnung ist konsistent mit der bereits für die Umsetzung der Basler Mindeststandard praktizierten Umrechnung von Euro in Franken.
Artikel 32 Abzug vom harten Kernkapital
Absatz 1 Buchstaben c und d
Software muss vom harten Kernkapital abgezogen werden. Dies wird in Buchstabe c ergänzt. Als immaterieller Wert bilanzierte Software muss abgezogen werden, weil es sich um Software handelt aber auch, weil es sich um einen immateriellen Wert handelt. Der Abzug erfolgt in diesem Fall nur einmal.
Die latenten Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA) aufgrund zeitlicher Diskrepanzen sind in Buchstabe d nicht mehr vom Abzug ausgenommen. Sämtliche DTA müssen abgezogen werden.
Der bisherige Ausdruck «Steuerverpflichtungen» wird in «Steuerverbindlichkeiten» geändert, da es sich um Verbindlichkeiten handelt.
27 Definition of capital (CAP), in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1, abrufbar auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Umsetzung Basel III > Basler Mindeststandards.
28 Kommission der Europäischen Union, Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandard für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14, abrufbar unter: (EU) 2016/101.