Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Neben dem Vereinigten Königreich sehen auch Kanada21 und Australien22 für Software einen vollen Abzug vom harten Kernkapital vor. Die US-Banken wenden den Rechnungslegungsstandard US-GAAP an, welche die Behandlung der Software sowohl als Sachanlage als auch als immateriellen Vermögenswert zulässt. Regulatorisch ist in den USA aber kein Abzug vom harten Kernkapital vorgeschrieben. Die EU23 wendet seit Ende 2020 folgenden Ansatz an: Für Software, die als immaterieller Vermögenswert klassifiziert ist, kann statt eines vollen Abzugs vom harten Kernkapital ein prudentiell amortisierter Software-Betrag dem regulatorischen Kapital zugerechnet werden. Die maximale Abschreibungsdauer ist drei Jahre (es soll der tiefere Wert von drei Jahren oder «useful life» verwendet werden). Die Amortisation beginnt gleichzeitig wie in der Rechnungslegung, d. h. sobald die Software in Gebrauch ist, und sie muss für jede Software einzeln erfolgen (keine Abschreibung auf Gruppen von Software). Während der Entwicklung bis zum Zeitpunkt, zu welchem die Software eingesetzt wird, kommt jeweils immer noch der volle Kapitalabzug der kapitalisierten Beträge zur Anwendung. Unterhalt oder Upgrades von bestehender Software können jeweils als neue Software kapitalisiert werden. Dieser neue Ansatz bedeutet für die betroffenen EU-Banken eine regulatorische Erleichterung gegenüber der bisher strikten Anwendung des Basler Mindeststandards, nach welchem die als immaterieller Wert klassifizierte Software vollumfänglich vom harten Kernkapital abzuziehen ist. Sämtliche Versicherungsgruppen in der Schweiz müssen ihre Software als immateriellen Vermögenswert klassifizieren und gemäss Artikel 32 Absatz 4 AVO von den anrechenbaren Eigenmitteln abziehen. Insofern erscheint auch für Schweizer Banken eine solche einheitliche regulatorische Behandlung von Software sinnvoll.
Der Basler Mindeststandard regelt bezüglich DTA, dass diese aufgrund von zeitlichen Differenzen bis zu einem Schwellenwert von 10 Prozent des harten Kernkapitals mit 250 Prozent risikogewichtet werden. Darüberliegende DTA sind vom harten Kernkapital abzuziehen.24 In der EU gilt dieselbe Regelung.25 In den USA gilt für den Abzug ein Schwellenwert von 25 Prozent. Bei dieser Massnahme besteht ein Swiss-Finish im Sinn von Artikel 4 UEG, der jedoch für die Weiterentwicklung des nationalen TBTF-Dispositivs als wichtig und angemessen erachtet wird. In Bezug auf Software und PVA besteht kein Swiss-Finish im Sinn von Artikel 4 UEG.
2.1.3 Grundzüge der Vorlage
2.1.3.1 Neuregelung
Die regulatorische Behandlung von in Krisen nicht hinreichend werthaltigen Aktiven (aktivierte Software und latente Steueransprüche) sowie insbesondere von schwer zu bewertenden Fair-Value-Positionen wird im Lichte der Krisenerfahrungen verschärft.
(1) In Bezug auf die vorsichtige Bewertung von schwer zu bewertenden Fair-Value-Positionen wird in der ERV bei der Delegationsnorm an die FINMA zusätzlich zum Basler Mindeststand auch die Regulierung in der EU als Massstab aufgenommen, um grundsätzlich die gleichen konkreteren Vorgaben wie in der EU-Regulierung zur vorsichtigen Bewertung einzuführen. Der
21 Office of the Superintendent of Financial Institutions (OSFI), Capital Adequacy Requirements (CAR) 2024, Chapter 2 – Definition of Capital, Fussnote 66, abrufbar unter: Capital Adequacy Requirements (CAR) (2024) - Chapter 2
22 Australian Prudential Regulation Authority (APRA), Prudential Standard APS 111, Capital Adequacy: Measurement of Capital, Januar 2022, abrufbar unter: APS 111 Capital Adequacy Measurement of Capital.
23 European Banking Authority (EBA), Final Report: Draft Regulatory Technical Standards on the prudential treatment of software assets under Article 36 of Regulation (EU) No 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR) amending Delegated Regulation (EU) 241/2014 supplementing Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the council with regard to regulatory technical standards for own funds requirements for institutions, 14. Oktober 2020, abrufbar unter: Final Draft RTS on prudential treatment of software assets.pdf.
24 BIS, Basel Framework, CAP30.9, abrufbar unter: CAP30 - Regulatory adjustments.
25 Kommission und Rat der Europäischen Union, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, abrufbar unter: CRR.