Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
auf Gesetzesstufe angegangen werden soll. Zudem haben sich die Praxis zur vorsichtigen Bewertung und die Werthaltigkeit von bestimmten Bilanzpositionen während der strategischen Neuausrichtung der Credit Suisse negativ auf die Eigenmittelsituation der Bank ausgewirkt. Letztlich stellt sich auch die Frage, weshalb die AT1-Kapitalinstrumente im laufenden Geschäftsbetrieb nicht bereits früher ihre vorgesehene verlustabsorbierende Rolle übernehmen konnten bzw. wie die Rolle von AT1-Kapitalinstrumenten im laufenden Betrieb (Going Concern) weiter gestärkt werden kann.
Eine zentrale Komponente in einer Krise ist zudem die Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit einer Bank mit Liquidität. Die Krise der Credit Suisse hat gezeigt, dass Datenqualitätsunsicherheiten und Verzögerungen in der Datenbereitstellung durch die betroffene Bank im Rahmen einer Krisenbewältigung bedeutende Erschwernisse darstellen, die es zu verhindern gilt. Zeitnahe und qualitativ verlässliche Informationen stellen für die Behörden eine zentrale Voraussetzung zur Bewältigung einer Liquiditätskrise von Banken dar.
Mit der Umsetzung der genannten Massnahmen wird die Resilienz der Banken weiter gestärkt und damit die Wahrscheinlichkeit einer Krise verringert, jedoch können auch mit diesen Anpassungen künftige Krisen weiterhin nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
In der Vorlage werden zudem Präzisierungen und Korrekturen in verschiedenen Verordnungen vorgenommen (vgl. 4). In der BankV wird der Betrag der Einlagen, welcher im Konkurs privilegiert sind und damit der zweiten Konkursklasse zugeordnet werden, präzisiert. In der ERV und der LiqV werden punktuelle Ergänzungen und Korrekturen an bereits bestehenden Bestimmungen vorgenommen. Damit werden bestehende Unklarheiten beseitigt.
2 Eigenmittelanforderungen
2.1 Regulatorische Vorgaben bezüglich der vorsichtigen Bewertung und der Werthaltigkeit von bestimmten Bilanzpositionen
2.1.1 Ausgangslage
2.1.1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Im Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität wird als Massnahme 18 die Schärfung der regulatorischen Vorgaben bezüglich der vorsichtigen Bewertung und der Werthaltigkeit von bestimmten Bilanzpositionen genannt. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Credit Suisse haben gezeigt, dass einige Vermögenswerte der Bank (Positionen auf der Aktivseite der Bankbilanz), die zum harten Kernkapital beitragen, sehr schnell stark an Wert verlieren können. Damit ist die Verlusttragfähigkeit des ausgewiesenen harten Kernkapitals in einer Krise nicht hinreichend gegeben. Dies ist für eine Reihe von Vermögenswerten in der Bilanz von Banken relevant. Die wesentlichsten sind Beteiligungen, Software, latente Steueransprüche und bis zur Fälligkeit gehaltene (Held-to-Maturity, HTM) Vermögenswerte. Der Umgang mit Beteiligungen wird in einer separaten Vorlage angegangen (vgl. 1.1).
In Bezug auf die vorsichtige Bewertung von Positionen ohne tatsächliche Marktpreise oder beobachtbare Bewertungsgrundlage hat sich in der Krise der Credit Suisse gezeigt, dass unter Anwendung der bestehenden Regulierung ein hoher Ermessenspielraum besteht. Da es keinen direkt beobachtbaren liquiden Marktwert gibt, kann der Wert, der Fair Value der Bilanzposition nicht objektiv festgestellt und muss durch mehr oder weniger komplexe Modelle geschätzt werden. Dies kann für verschiedene Positionen auf der Aktivseite der Bankbilanz der Fall sein: Beispielsweise illiquide Beteiligungspapiere, temporäre Kreditexposures, strukturierte Finanzprodukte und komplexe Finanzderivate. Wird der entsprechende Ermessensspielraum ausgenützt, kann die Bank mehr hartes Kernkapital ausweisen als dies bei einer vorsichtigen Bewertung der Fall wäre. Bei einem Verkauf eines Geschäftsbereichs oder bei einer