Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Basler Mindeststandard26 sieht zusätzlich zu den gemäss den Rechnungslegungsstandards erforderlichen vorsichtigen Bewertung für die aus prudentieller Sicht notwendige vorsichtige Bewertung von Positionen im Handels- und Bankenbuch spezifische, strengere Bewertungsvorgaben vor. Diese PVA (d. h. die zu adjustierenden Beträge) sind direkt vom harten Kernkapital abzuziehen. Die Vorgaben des Basler Mindeststandards sind generisch formuliert, so dass ein breiter Interpretationsspielraum besteht. Die EU hat daher detaillierte Vorgaben zur Konkretisierung des Standards zur Bestimmung der PVA erstellt. Die bisher in der ERV geltenden PVA-Vorgaben verweisen lediglich auf den Basler Mindeststandard und sind dadurch weniger detailliert und damit weniger streng als die europäischen Regeln. Die bestehende Regulierung in der EU gilt neu zusätzlich zum Basler Mindeststandard als Richtlinie für die FINMA zum Erlass von entsprechenden technischen Ausführungsbestimmungen.
(2) Aktivierte Software muss neu unabhängig der buchhalterischen Behandlung vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden. Die verschiedenen Rechnungslegungsstandards erlauben eine unterschiedliche Bilanzierung von Software. Diese kann sowohl als Sachanlagen als auch als immaterielle Vermögenswerte verbucht werden. Während Software als immaterieller Vermögenswert vollständig von den regulatorischen Eigenmitteln abzuziehen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. c), wird als Sachanlage verbuchte Software mit 100 Prozent risikogewichtet. Bei den Schweizer Banken erfolgt die Verbuchung nicht einheitlich. Die Werthaltigkeit von Software ist im Krisenfall äusserst fraglich. Software ist üblicherweise kein Vermögenswert, der ausserhalb des spezifischen Geschäftsmodells der Bank werthaltig ist. Bei der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS wurde die Software der Credit Suisse beispielsweise bereits zu einem grossen Teil abgeschrieben, da diese nach der vollständigen Integration in die UBS-Systemlandschaft keine Werthaltigkeit mehr aufweisen wird. Der Basler Mindeststandard macht keine expliziten Vorgaben zur Behandlung von Software. Er stützt hierzu rein auf die Klassifikation entsprechend der Rechnungslegung ab. Neu müssen nicht nur als immaterieller Vermögenswert klassifizierte Software, sondern auch als Sachanlage klassifizierte Software vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden.
(3) Latente Steueransprüche aufgrund von zeitlichen Differenzen zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz müssen neu vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden. Latente Steueransprüche können aufgrund von steuerlichen Verlustvorträgen oder aufgrund von zeitlichen Differenzen zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz entstehen. DTA aus Verlustvorträgen sind nach heutiger Regelung bereits vom harten Kernkapital abzuziehen. DTA aus zeitlichen Differenzen können hingegen bis zu einem Schwellenwert von 10 Prozent des harten Kernkapitals mit 250 Prozent risikogewichtet werden. Darüberliegende DTA sind ebenfalls vom harten Kernkapital abzuziehen. Die Anrechenbarkeit und Risikogewichtung dieser DTA aus zeitlichen Differenzen erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Basler Mindeststandards. Die im Oktober 2022 angekündigte Restrukturierung der Investment Bank der Credit Suisse führte aufgrund der tieferen Gewinnaussichten zu einem massiven Wertverlust der in der Bilanz geführten DTA. Betroffen von der Wertkorrektur waren sowohl DTA aus Verlustvorträgen als auch DTA aus zeitlichen Differenzen. Aufgrund der Risikogewichtung führte die Wertkorrektur auf den DTA aus zeitlichen Differenzen zu einem Rückgang der regulatorischen Kapitalquoten. Die Werthaltigkeit und Verlustabsorptionsfähigkeit von DTA aus zeitlichen Differenzen ist in Restrukturierungssituationen nicht uneingeschränkt gegeben. Müssen in einer Restrukturierungssituation die latenten Steueransprüche abgeschrieben werden, wirkt sich dies negativ auf das harte Kernkapital aus. Neu müssen daher sämtliche DTA vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden. Damit wird das harte Kernkapital vor Wertkorrekturen der DTA geschützt.
26 BIS, Basel Framework, CAP50, abrufbar unter: CAP50 - Prudent valuation guidance.