Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Amortised Cost (Accrual) sowie Cost Less Impairment. Beide Ansätze reagieren nicht auf allgemeine Marktwertveränderungen, sondern berücksichtigen einzig die Wahrscheinlichkeit einer Rückzahlung bei Verfall. Im Umfeld von stark steigenden Zinsen kann der Marktwert von HTM-Positionen deutlich tiefer liegen als der Buchwert. Je stärker die Zinsveränderung und je länger die Restlaufzeit, umso höher ist die Wertdifferenz. Einige US-Regionalbanken mussten 2023 aufgrund von massiven Rückzügen von Kundeneinlagen Teile ihrer Finanzanlagen, die zu HTM in den Büchern waren, verkaufen. Sie erhielten dafür lediglich den deutlich tieferen Marktwert, was zu substanziellen Verlusten und zu Kapitalknappheit führte. Dies führte dann auch zu den Ausfällen der Silicon Valley Bank sowie der First Republic Bank. Auch bei zahlreichen Schweizer Banken zeigen die Geschäftsberichte 2022 und 2023 eine grosse Differenz zwischen den Buch- und den Marktwerten von Aktiven. Die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS löste ebenso eine Fair-Value-Bewertung der Bilanz der Credit Suisse aus. Dadurch entstanden wesentliche Wertabschläge, vor allem auf dem Hypothekenportfolio. Diese Wertkorrekturen werden über die Restlaufzeit jedoch wieder aufgeholt. Da die von den Banken in der Schweiz gehaltenen Finanzanlagen üblicherweise für Repogeschäfte mit der SNB verwendet werden können, sind Notverkäufe deutlich weniger wahrscheinlich als bei den US-Regionalbanken (ohne Zugang zum Fed Discount Window). Daher ist der Handlungsbedarf in der Schweiz deutlich weniger akut. Zudem würde eine regulatorische Änderung in diesem Bereich zu einer grundsätzlichen Abweichung vom internationalen Standard führen. Aus diesen Gründen wird auf diese Massnahme verzichtet.
Die Massnahmen bezüglich Software, vorsichtige Bewertung und latente Steueransprüche werden nicht nur für SIBs, sondern grundsätzlich für sämtliche Banken umgesetzt, da die beschriebenen Schwachstellen bei sämtlichen Banken bestehen können. Eine einheitliche Regelung ist daher sinnvoll.
2.1.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
In Bezug auf die aus prudentieller Sicht notwendige vorsichtige Bewertung von zu Fair Value bewerteten Positionen im Handels- und Bankenbuch (Prudent Valuation Adjustments, PVA) sehen die Basler Mindeststandards16 allgemeine Bewertungsvorgaben vor.17 Die EU hat im Zuge der nationalen Umsetzung der Vorgabe des Basler Mindeststandards detaillierte Vorgaben zur Konkretisierung des Standards zur Bestimmung der PVA erstellt.18
Der Basler Mindeststandard macht keine expliziten Vorgaben zur prudentiellen Behandlung von Software. Gemäss den Rechnungslegungsvorgaben19 der FINMA gilt Software als Sachanlage und kann demnach zur regulatorischen Behandlung risikogewichtet werden. Demgegenüber verlangt IFRS grundsätzlich die Klassifizierung als immaterieller Vermögenswert, was regulatorisch zu einem vollen Abzug vom harten Kernkapital führt. Die Prudential Regulation Authority (PRA) der Bank of England schreibt einen vollen Abzug von Software vom harten Kernkapital vor, da Software im Going Concern nicht als verlustabsorbierend erachtet wird.20
16 Sämtliche Verweise auf Paragraphen des Basler Mindeststandards in der ERV und den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln beziehen sich auf die Referenzierungen gemäss Anhang 1 der ERV, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entfalten nur dort eine rechtlich bindende Wirkung, wo im Verordnungstext selber ein expliziter Verweis steht. Die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des SIF abgerufen werden. www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Basler Mindeststandards. Die Abkürzungen (bspw. CAP) beziehen sich auf die jeweiligen Kapitel des Basler Mindeststandards.
17 BIS, Basel Framework, CAP50, abrufbar unter: CAP50 - Prudent valuation guidance.
18 Kommission der Europäischen Union, Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandard für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14, abrufbar unter: (EU) 2016/101.
19 Rechnungslegungsverordnung-FINMA (RelV-FINMA), SR 952.024.1.
20 Bank of England, Prudential Regulation Authority, Implementation of Basel standards, Policy Statement PS17/21, Kapitel 6, Juli 2021, abrufbar unter: PS17/21.