Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Informationen (z. B. bezüglich Liquidity Coverage Ratio oder laufzeitbezogenen Finanzierungsinkongruenzen) im UK allerdings von der Bilanzsumme der Bank ab. Banken mit einer Bilanzsumme von mindestens 5 Milliarden Pfund auf Einzel- oder konsolidierter Basis unterstehen einer täglichen Rapportierungsfrequenz. Für Banken mit einer niedrigeren Bilanzsumme gilt eine wöchentliche Frequenz. Im UK hängt das Ausmass der zu übermittelnden Informationen von der Grösse der Bank ab, wobei kleinere Banken weniger Informationen einreichen müssen.
Auch in den USA richtet sich die Frequenz der Liquiditätsberichterstattung an die Aufsichtsbehörden nach der Grösse der Bank. Grosse US-amerikanische und in den USA ansässige grosse ausländische Banken41 müssen die Liquiditätsinformationen sowohl im Normal- wie auch im Stressfall täglich den Aufsichtsbehörden einreichen.42 Der Umfang richtet sich nach den erweiterten Anforderungen des Federal Reserve über die Liquiditätsüberwachung komplexer Institutionen und soll die frühzeitige Identifikation von Liquiditätstrends und von potenziellen Risiken ermöglichen. Bankorganisationen der Kategorie III mit einem gewichteten durchschnittlichen kurzfristigen Grosskundenfinanzierungsvolumen von weniger als 75 Milliarden USD oder Bankorganisationen der Kategorie IV müssen diese Informationen generell monatlich einreichen, wobei die Aufsichtsbehörden im Stressfall und für eine befristete Zeit häufigere Rapportierungen verlangen dürfen.
Es besteht kein Swiss-Finish im Sinn von Artikel 4 UEG.
3.3 Grundzüge der Vorlage
3.3.1 Neuregelung
Mit der in Artikel 11 LiqV vorgesehenen Lösung haben Banken die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zu ergreifen, die es ihnen bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen erlauben, die von der Aufsichtsbehörde verlangten Informationen zeitnah und unter Erfüllung der Datenqualitätsanforderungen einzureichen. Grundsätzlich verlangt die neue Bestimmung, dass unter Berücksichtigung von bereits bestehenden regulatorischen Anforderungen wie der Rapportierung des Liquiditätsnachweises nach Artikel 17c (Liquidity Coverage Ratio, LCR), der Beobachtungskennzahlen nach Artikel 18a (Liquidity Monitoring Tools, LMT)43, des Ausweises der Liquiditätssituation nach Artikel 28 (besondere Liquiditätsanforderungen für SIBs) sowie von detaillierten Informationen über Einlagenabflüsse und Szenarioanalysen die Bank die Fähigkeit zur Erhöhung deren Aktualisierungsfrequenz besitzen muss. Banken mit einer Gruppenstruktur müssen zusätzlich über die Fähigkeit zur Anpassung ihrer Reporting-Infrastruktur im Falle von Reorganisationen verfügen.
3.3.2 Umsetzungsfragen (Zweckmässigkeit im Vollzug)
Als zusätzliche Anforderung verlangt die neue Bestimmung insbesondere, dass Banken die Fähigkeit aufbauen müssen, im Bedarfsfall eine erhöhte Aktualisierungs- und Übermittlungsfrequenz von bereits bestehenden Liquiditätsnachweisen sowie von zusätzlichen Informationen an die FINMA sicherzustellen. Der Vollzug dieser Regulierungsanpassung kann vollständig mit elektronischen Mitteln erfolgen. Im Sinne einer proportionalen und kosteneffizienten Umsetzung der Informationsbereitstellungsanforderung sieht Artikel 11 vor, dass die FINMA für Banken der Kategorien 4 und 5 Erleichterungen bezüglich der einzureichenden Informationen vorsehen kann. Es besteht somit für die kleinen und mittleren Unternehmen eine vereinfachte oder kostengünstigere Regelung im Sinn von Artikel 4 des UEG. Damit der
41 Dabei handelt es sich um global systemrelevante Bankholdings, Bankorganisationen der Kategorie II oder Bankorganisationen der Kategorie III mit einem gewichteten durchschnittlichen kurzfristigen Grosskundenfinanzierungsvolumen von USD 75 Mrd. oder mehr.
42 Federal Reserve, Form FR 2052a, Complex Institution Liquidity Monitoring Report, abrufbar unter: Federal Reserve Board - Reporting Forms.
43 Die LMT-Datenerhebung erfolgt über die SNB. Erläuterungen und Details sind abrufbar unter: https://emi.snb.ch/de/emi/LMT.