Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
heraus aber auch neue Szenarien (z. B. aufgrund von Länderrisiken oder spezifischen Gegenparteirisiken) ergeben, deren Informationseinreichung zwischen FINMA und Bank individuell zu vereinbaren ist. Die im Artikel erwähnten Beobachtungskennzahlen nach Artikel 18a beziehen sich auf die bereits heute monatlich respektive quartalsweise einzureichende Berichterstattung gemäss den sogenannten Liquidity Monitoring Tools (LMT). Weil die einzureichenden Informationen massgeblich vom Einzelfall abhängen können, ist die Aufzählung in Absatz 1 nicht abschliessend.
Absatz 2
Absatz 2 gilt nur für Banken, die eine Gruppenstruktur aufweisen. Entsprechend findet diese Anforderung insbesondere auf kleine Banken, die in der Regel keine Gruppenstruktur aufweisen, keine Anwendung. Der Absatz stellt klar, dass die Reporting-Infrastruktur dieser Banken so ausgestaltet sein muss, dass die zeitnahe und vollständige Einreichung von aktuellen Informationen und Szenarioanalysen auch im Anschluss an Reorganisationen – wie beispielsweise dem Verkauf einer Geschäftseinheit – sichergestellt ist. Die entsprechenden IT-Systeme sind entsprechend möglichst modular auszugestalten.
Absatz 3
Hierbei handelt es sich um eine Delegationsnorm an die FINMA. Konkret wird sie beauftragt, den Zeitpunkt der Übermittlung, die einzureichenden Informationen sowie die Anforderungen an deren Qualität sowie zur Form und Frequenz der Übermittlung festzulegen. Unter Umständen und in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall sind gewisse Informationen (z. B. Entwicklung Cash-Positionen, Saldi bei Korrespondenzbanken) auch mehrmals täglich zu liefern. Bei Informationen, die nicht täglich zur Verfügung stehen – insbesondere, wenn eine Abstimmung mit der Buchhaltung verlangt ist – kann die Aktualisierung allerdings in einer tieferen Frequenz vorgenommen werden.
Um den unterschiedlichen Grössen, Geschäftsmodellen und Risiken der einzelnen Institute Rechnung zu tragen und die Proportionalität sowie Verhältnismässigkeit der Finanzmarktregulierung zu berücksichtigen, kann die FINMA für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV44 Erleichterungen bezüglich der einzureichenden Informationen analog Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c vorsehen. Aus Gründen des Gläubigerschutzes darf die FINMA jedoch explizit keine Erleichterungen bezüglich der Frequenz der Übermittlung der Informationen bestimmen, es sei denn, es handelt sich dabei um Daten, die sich auch unter Stress nur unwesentlich verändern. Bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen muss die FINMA aus Sicht des Gläubigerschutzes auch bei kleineren Instituten täglich über deren Liquiditätslage informiert sein, um die Lage korrekt einschätzen und allfällige Massnahmen ergreifen zu können. Es ist folglich nicht möglich, kleineren Instituten eine tiefere Frequenz der Übermittlung zu gewähren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Kundinnen und Kunden von kleinen und grösseren Banken ungleich behandelt würden.
Artikel 17b Unterschreiten der LCR
Absatz 5
Gemäss heutiger Regelung kann die FINMA für Banken, die den geforderten Erfüllungsgrad unterschreiten, untermonatige Meldungen zur LCR mit einer zeitnahen Einreichungsfrist festlegen und zusätzliche Meldungen zur Liquiditätssituation definieren, die der Dauer und dem Ausmass der LCR-Unterschreitung angemessen sind. Diese Regelung findet sich neu in
44 SR 952.02