Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Artikel 11 (Informationsbereitstellung bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen) und kann an dieser Stelle aufgehoben werden.
Artikel 31d Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Nicht systemrelevante Banken müssen der neuen Regel nach Artikel 11 in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen an die Aufsichtsbehörde innerhalb von einem Jahr nach deren Inkrafttreten nachkommen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie genügend Zeit für organisatorische und technische Prozessanpassungen haben. Eine entsprechende Übergangsfrist ist für SIBs nicht nötig, weil davon auszugehen ist, dass sie aufgrund der erhöhten Anforderungen im Zusammenhang mit ihrem Status als SIB bereits über die entsprechende Fähigkeit verfügen. Ausgenommen von der Übergangsfrist für nicht systemrelevante Banken ist der Liquiditätsnachweis nach Artikel 17c in Bezug auf die LCR. Die Fähigkeit zur untermonatigen respektive täglichen Rapportierung dieses Liquiditätsnachweises im Falle einer Unterschreitung der LCR-Anforderung ergab sich bisher bereits aus Artikel 17b Absatz 5 und Randziffer 334 des FINMA-Rundschreibens 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken».
3.5 Auswirkungen auf Banken
Damit die FINMA und die Behörden zur Bewältigung einer Liquiditätskrise die Liquiditätslage betroffener Banken jederzeit beurteilen können, müssen diese Institute der FINMA gemäss Artikel 11 zeitnah vollständige und aktuelle Informationen sowie Szenarioanalysen, die für die Beurteilung der aktuellen und zukünftigen Liquiditätslage notwendig sind, übermitteln. Dabei handelt es sich um eine Änderung von bestehenden Informations- und Meldepflichten der Banken gegenüber der FINMA in ihrer Ausgestaltung. Damit verbunden ist eine Duldungspflicht der Banken, die im Falle von weiteren Abklärungen durch die FINMA die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen müssen.
Um die Kosten der Einführung dieser Regulierung abschätzen zu können, wurden bei Banken im November 2024 Schätzungen in Bezug auf den Aufbau und Unterhalt der diesbezüglichen Fähigkeiten eingeholt.45 Im Fokus dieser Analyse standen konkret die Fähigkeit zur täglichen Rapportierung des Liquiditätsnachweises nach Artikel 17c (LCR), der Beobachtungskennzahlen nach Artikel 18a (LMT) sowie von detaillierten Informationen über aktuelle Einlagenabflüsse und Szenarioanalysen. Bei Banken mit einer Gruppenstruktur wurden zusätzlich Kostenschätzungen in Bezug auf die Fähigkeit zur Anpassung der Infrastruktur im Falle von Reorganisationen ihrer Gruppenstruktur und bei SIBs zusätzlich Schätzungen bezüglich der Fähigkeit zur täglichen Rapportierung des Liquiditätsnachweises nach Artikel 28 (besondere Liquiditätsanforderungen für SIBs) eingeholt.
Eine der SIBs erwartet keine zusätzlichen Kosten aus der Einführung von Artikel 11, weil sie
– verbunden mit ihrer Kategorisierung als SIB – heute schon höheren regulatorischen Anforderungen genügen muss und deshalb bereits über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt.
Die Kostenschätzungen der Banken zeigen, dass der überwiegende Teil der Gesamtaufwände für den einmaligen Aufbau dieser Fähigkeiten anfällt (im Durchschnitt rund 70 Prozent der Gesamtkosten) und die jährlich wiederkehrenden Betriebskosten für den Unterhalt der aufgebauten Prozesse im Durchschnitt weniger als 30 Prozent der Gesamtkosten ausmachen. Die einmaligen Aufbaukosten steigen auf durchschnittlich 77 Prozent der Gesamtkosten an, wenn ausschliesslich SIBs betrachtet werden. Angesichts der Tatsache, dass die Einführung von Artikel 11 insbesondere mit technischen Anpassungen an der IT-Infrastruktur einher geht, sind die höchsten Kostenpositionen auf IT-bezogene Personal- und Sachaufwände für den Aufbau
45 Vgl. hierzu Darlegungen in 5.3.1.