Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
In Artikel 72a Absatz 1 wird bezüglich den Kreditzusagen eine Präzisierung vorgenommen, um eine Doppelzählung zu verhindern.
In Artikel 100 Absatz 4 wird als Ergänzung mit einem neuen Buchstaben d die spezifische Meldepflicht von Positionen gegenüber Banken festgelegt. In Absatz 5 wird mit einer Anpassung die heute gängige Praxis präzisiert.
In Artikel 109 Absatz 6 wird neu eine Delegationsnorm an die FINMA eingefügt, damit sie zur Gruppe verbundener Gegenparteien erforderliche technische Ausführungsbestimmungen erlassen kann. Dies zieht eine rein formale Anpassung in Artikel 115 Absatz 3 letzter Satz nach sich.
In Ziffer 5.1 von Anhang 3 wird eine Präzisierung, die mit der Änderung auf 1. Januar 2025 entfallen ist, wieder eingefügt.
4.1.2 Präzisierung des privilegierten Betrags und Ergänzungen in der BankV
Die vom Bundesrat am 23. November 2022 auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzte Änderung des BankG sieht für die Vorbereitungshandlungen der Banken zur Erstellung der Einlegerliste eine fünfjährige Übergangsfrist bis Ende 2027 vor. Die Präzisierung der beiden Absätze in Artikel 42b BankV hat zum Ziel, die Berechnung der Höhe der privilegierten Einlagen klarzustellen und die Gleichbehandlung aller Einlegerinnen und Einleger im Auszahlungsprozess zu gewährleisten. Dies ergibt Klarheit für die Banken zur Umsetzung der Vorbereitungshandlungen.
Die Banken stellen zur Berechnung der Höhe der privilegierten Einlage bzw. der Forderung der Kundin oder des Kunden gegenüber einer Bank (vgl. Art. 42a Abs. 1 BankV) auf ihre bewährten Systeme ab, so dass Soll- und Habenzinsen sowie Gebühren angerechnet werden und die Verrechnungssteuer abgeführt wird. Die geltende Regelung gemäss Absatz 1 von Artikel 42b BankV berücksichtigt diese Methodik mit Blick auf die Kalkulation der Forderungshöhe nur ungenügend. Dies hat zur Konsequenz, dass die Banken zur Erfüllung der Vorbereitungshandlungen parallel zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen müssten. Der Konkursliquidator müsste die Gebühren, Sollzinsen sowie die Verrechnungssteuer separat geltend machen. Dies entspricht nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers, einen möglichst einfachen und effizienten Prozess im Hinblick auf eine rasche Auszahlung der privilegierten Einlagen zugunsten der Einlegerinnen und Einleger zu gestalten.46
Daher soll das Kontoguthaben per Eröffnung des Konkurses (oder der angeordneten Massnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG) ermittelt werden, wie bei einem regulären Kontoabschluss. Die Verrechnung mit anderen, nicht aus dieser Kontobeziehung resultierenden Forderungen der Bank bleibt nach Absatz 2 von Artikel 42b BankV weiterhin ausgeschlossen. Hat die Bank beispielsweise eine Forderung aus einem Hypothekar- oder Leasingvertrag, wird diese Forderung bei der Feststellung der Höhe der privilegierten Einlage nicht berücksichtigt. Der Abschluss erfolgt einzig mit Blick auf die jeweilige Kontoverbindung. Eine Verrechnung von Hypotheken und Darlehen ist, wie es sich aus dem gesetzlichen Verrechnungsverbot ergibt, somit ausgeschlossen. Um die Einlegerliste im Anwendungsfall rasch erstellen zu können, ist es sinnvoll, in diesem Fall einen ordentlichen Kontoabschluss (idealerweise im Kernbankensystem) vorzunehmen.
Nebst der Präzisierung des privilegierten Betrags erfolgen hinsichtlich der Veröffentlichung der Geschäftsberichte (Art. 32 BankV) eine Ergänzung zwecks technologieneutraler
46 Bundesrat, Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung), BBl 2020 6359, S. 6365 und 6408, abrufbar unter: BBl 2020 6359 - Botschaft zur Änderung des Banke... | Fedlex.