Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission

Ausgestaltung sowie mit Blick auf die Gliederung der Jahresrechnung (Anhang 1 BankV) eine Angleichung an das Obligationenrecht.

4.1.3 Korrekturen in der LiqV

Zusätzlich zum oben dargelegten neuen Artikel 11 LiqV beinhaltet die Vorlage weitere Anpassungen. Dabei handelt es sich um punktuelle Änderungen von bereits bestehenden Bestimmungen im Sinne einer Bereinigung der LiqV in den Artikeln 7, 15a, 15e, 16, 17c, 17l, 17p und den Anhängen 2, 4 und 5.

4.1.4 Korrekturen in der FINMA-GebV

Überdies werden in Art. 3 Abs. 1 FINMA-GebV nicht mehr aktuelle Verweise angepasst.

4.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.2.1 ERV

Artikel 71b Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen

Absatz 2

Dieser neue Absatz präzisiert die Behandlung von ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen bei nicht erfüllten Voraussetzungen nach Absatz 1. Bisher war diese Behandlung in den Erläuterungen zu Absatz 1 festgehalten, jedoch war es dort falsch wiedergegeben («wie eine Forderung gegenüber Banken»).

Artikel 72a Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungsgrad

Absatz 1

Die angepasste Formulierung vermeidet eine Doppelzählung im Falle von in Anspruch genommenen Zusagen, da letztere im Umfang der Inanspruchnahme Bestandteil des ausstehenden Kredits sind.

Artikel 100 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken

Absatz 4 Buchstabe d

Im Rahmen der Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen47 wurde neben dem Eigenmittelnachweis auch für die Meldung von Klumpenrisiken (Reporting zur Risikoverteilung, LER-Erhebung) der Erhebungskanal von der SNB zur FINMA geändert. Für die LER-Erhebung wird dies für die Stichtage ab 1. Januar 2026 erfolgen. Bei den Arbeiten zur Umsetzung dieser Umstellung wurde aufgrund des ähnlichen Erhebungsgegenstandes Synergiepotenzial zwischen der LER-Erhebung und der Erhebung der Adressausfallrisiken im Interbankenbereich (ARIS-Erhebung) identifiziert. Aus Effizienzgründen hat sich die Integration der ARIS in die LER angeboten.

Nach dem neuen Buchstaben d sind im Rahmen der Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken (LER-Erhebung) neu auch bestimmte, insbesondere nicht schon unter Buchstabe a oder b fallende Gesamtpositionen gegenüber Banken zusätzlich separat zu melden. Für Banken innerhalb eines Mischkonzerns bestehend aus Unternehmen aus Banken, anderen im Finanzbereich tätigen Unternehmen oder ausserhalb des Finanzbereichs tätigen Unternehmen sind die Positionen bis zur Konzernstufe, deren oberste Einheit eine Bank oder eine Holdinggesellschaft nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b BankV ist, zu

47 Änderung der ERV vom 29. November 2023 mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025.