Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten
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Grundlage in der StPO haben müssten. Als Konsequenz wären somit alle Mittel und Instrumente der Fahndung in der StPO zu regeln.
Das erscheint aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll: Die Mittel und Instrumente, die zur Fahndung im Rahmen eines Strafverfahrens eingesetzt werden können, lassen sich oftmals auch zu präventiv-polizeilichen Zwecken einsetzen. Kommt hinzu, dass sich die präventive Tätigkeit und der strafprozessuale Aufgabenbereich der Polizei überschneiden oder fliessend ineinander übergehen können.38 Dementsprechend regeln die kantonalen Gesetze oftmals beide Aspekte im gleichen Erlass und in der gleichen Norm. Angesichts der engen Verbindung zwischen präventiver und strafprozessualer Polizeitätigkeit dürfte es sich als äusserst schwierig und aufwendig erweisen, die kantonalen Regelungen quasi aufzutrennen und ihren strafprozessualen Teil in die StPO zu überführen, den präventiven Teil dagegen im kantonalen Recht zu belassen. Abgesehen davon, müssten die strafprozessualen Normen mit den präventivpolizeilichen Normen inhaltlich exakt abgestimmt sein, damit sich zwischen der präventivpolizeilichen und der strafprozessualen Regelung keine Lücken oder Inkongruenzen ergeben. Das wäre angesichts der grossen Anzahl kantonaler Regelungen kaum zu bewerkstelligen.
Deshalb soll die StPO um eine Bestimmung ergänzt werden, welche die Kantone verpflichtet, für die Mittel und Instrumente für eine Fahndung nach Artikel 210 StPO die nötigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Damit wird das ursprüngliche Konzept der StPO festgeschrieben, wonach diese nur die Voraussetzungen für die Fahndung festlegt, die Instrumente und Mittel dazu ihre Grundlage hingegen im kantonalen Recht finden.
Ein derartiger Gesetzgebungsauftrag an die Kantone ist zwar eher unüblich, aber dennoch zulässig. Die Kantone werden bei ihrer Rechtsetzung selbstverständlich die Anforderungen des übergeordneten Rechts, namentlich hinsichtlich Normstufe und Normdichte, der Verhältnismässigkeit von Grundrechtseingriffen, der Kontrollmechanismen und der Datenaufbewahrung zu berücksichtigen haben. Diese Regelungsdelegation wird es den Kantonen auch erlauben, die nötigen Regelungen zum Einsatz der AFV als Mittel der strafprozessualen Fahndung zu erlassen, wobei sie besonders zu berücksichtigen haben, dass es sich bei der AFV gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts um einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt (BGE 141 I 11 E. 3.2 und BGE 151 I 142 E. 3.1.1).
Im Weiteren ist zu beachten, dass der vorgeschlagene Artikel 211a VE-StPO nicht so zu verstehen ist, dass das kantonale Recht generell die Nutzung der Daten aus der automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung für Zwecke der Strafverfolgung erlauben kann. Denn die Bestimmungen zur Fahndung (Art. 210–211a VE-StPO) erlauben einzig die Suche nach konkreten Personen, Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 210 Abs. 1 und 4 StPO). In diesem Rahmen könnten die Daten der Verkehrsüberwachung mit Ausschreibungen konkreter Personen oder Fahrzeuge abgeglichen werden. Unter Artikel 211a VE-StPO nicht zulässig wäre hingegen beispielsweise die Auswertung der Verkehrsüberwachung, um im Nachgang zu einer Straftat
38 Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2024 vom 17. Oktober 2024, E. 3.5.2