Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten

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Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG19 und die Einwegkunststoffrichtlinie (EU)2019/90420 massgeblich. Die verschiedenen Richtlinien werden in nationalen Erlassen umgesetzt, was zu einer Vielzahl an zu berücksichtigenden Bestimmungen für international ausgerichtete Unternehmen führt.

Im Februar 2025 ist in der EU die neue Verpackungsverordnung (EU)2025/4021 in Kraft getreten, welche ab August 2026 anwendbar sein wird. Diese Verordnung sieht die Aufhebung der EU-Verpackungsrichtlinie vor. Während für die Verpackungsrichtlinie die Umsetzung in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zentral war, wird nun nach Ablauf verschiedener Übergangsfristen eine direkt verbindliche und EU-weit einheitliche Regelung gelten.

Generell hat sich das Regulierungsumfeld in der EU in Bezug auf Verpackungen und Verpackungsabfälle in den letzten Jahren hin zu klaren Vorgaben und Zielen entwickelt. Mit der Inkraftsetzung der neuen Verpackungsverordnung werden die Bestimmungen der EU noch einmal massgeblich detaillierter und konkreter.

Die wichtigsten Ziele der EU-Verpackungsverordnung sind:

• Der Verpackungsabfall in der EU pro Kopf wird schrittweise reduziert (5% bis 2030, 10% bis 2035 und 15% bis 2040);

• Verschiedene Einwegverpackungen aus Kunststoff (zusätzlich zu jenen der Einwegkunststoffrichtlinie) werden verboten (bspw. Einweggeschirr aus Kunststoff, das zum Essen in einem Restaurant verwendet wird, Einzelportionen im Gastgewerbe wie Päckchen für Zucker oder Gewürze, sehr leichte Kunststofftragetaschen.), wobei gleichzeitig bedeutende Ausnahmebestimmungen festgehalten sind (erlaubt sind bspw. Einweggeschirr in Restaurant ohne Trinkwasseranschluss, Einzelportionen bei Take-Away-Gastronomie, leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind);

• Der Anteil an Mehrwegverpackungen soll je nach Verpackungstyp um unterschiedliche Prozentsätze erhöht werden. Dazu werden verpflichtende Einsatzquoten definiert (bspw. alle Verpackungen, die innerhalb der betrieblichen Logistik verwendet werden, müssen ab 2030 wiederverwendbar sein);

• Bis 2030 müssen alle Verpackungen rezyklierbar sein;

• Ab 2030 müssen verschiedene Verpackungstypen aus Kunststoff einen festgelegten Rezyklatanteil beinhalten (bspw. bis 2030 müssen 30% Rezyklat in kontaktempfindlichen Verpackungen aus PET, ohne PET-Getränkeverpackungen, enthalten sein);

• Sogenannte «Mogelpackungen», sprich Verpackungen mit überdimensional viel Leerraum im Vergleich zum Inhalt, werden beschränkt.

19 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1542, ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1.

20 Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/40, ABl. L 2025/40, 22.1.2025.

21 Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR)