Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
verhindert den Aufbau technischer Handelshemmnisse, sprich einen «Swiss Finish». Die Gegebenheiten in der Schweiz werden in dieser Vorlage gleichwohl berücksichtigt.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Die Verordnung wird gestützt auf die Artikel 30a Buchstabe b, 30b Absatz 2, 30d, 32abis, 35i, 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 USG, sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) erlassen.
4.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Der in diesem Artikel festgelegte Gegenstand und Geltungsbereich wird auf alle Verpackungen ausgeweitet. Neu umfasst der Geltungsbereich die Anforderungen, Abgabe, Rücknahme und Entsorgung aller Verpackungen und die Finanzierung von Verpackungen aus Glas. Dies erlaubt bspw. die Aufnahme von Anforderungen an die Rücknahme von Verpackungen aus Kunststoff (nicht nur Getränkeverpackungen) in Artikel 4 VerpV.
Wenn nur ein Verpackungsmaterial oder Verpackungstyp adressiert wird, ist dies explizit in den jeweiligen Kapiteln und Artikeln festgehalten.
Die Ausnahmeregelung im bisherigen Absatz 2 für Milch und Milchprodukte wird gestrichen. Somit unterliegen Verpackungen für Milch- und Milchprodukte neu ebenfalls den allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und den Mitteilungspflichten. Der Ausschluss der Verpackungen für Milch und Milchprodukte wurde im Jahr 2000 über die unterschiedlichen Verpackungstypen (bspw. Getränkebeutel) und deren fehlenden Recyclingmöglichkeiten begründet. Getränkeverpackungen von Milch und Milchprodukten haben sich jedoch in den letzten Jahren stark verändert. Die heute eingesetzten Getränkekartons, PE- und PET-Flaschen unterscheiden sich nicht mehr von Verpackungen in anderen Getränkesegmente und eignen sich für das Recycling.
Art. 2 Begriffe
Mit der Einführung neuer Bestimmungen und der Ausweitung des Geltungsbereichs müssen gewisse bestehende Begriffe neu definiert und neue Begriffe eingeführt werden.
Buchstabe a: Als Verpackungen einschliesslich Verpackungsbestandteile gelten aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Diese Definition entspricht jener im Anhang 2.16 Ziffer 4 ChemRRV.
Nicht als Verpackungen gelten Produkte, die erst später eine Verpackungsfunktion übernehmen können, aber nicht als solche der Endabnehmerin oder dem Endabnehmer übergeben werden. Beispiele hierfür sind Rollen von Kunststoff- oder Aluminium-Folien, die im Detailhandel erhältlich sind.
Weiter werden Container und Paletten (Einweg- wie auch Mehrwegpaletten aus unterschiedlichen Materialien) für den Strassen-, Schienen-, Schiff- und Luftverkehr von dieser Definition ausgenommen. Sie werden nicht als Verpackungen betrachtet, sondern als Mittel für die Unterstützung beim Transport.