Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
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Buchstabe b: Als Mehrwegverpackungen gelten Verpackungen, die zur mehrfachen Befüllung vorgesehen sind. Gemeint sind beispielsweise Flaschen aus Glas, die nach Gebrauch erneut zur Wiederbefüllung zurückgegeben werden. Ein anderes Beispiel sind Boxen aus Kunststoff, wie sie häufig für den Transport von Waren zwischen Unternehmen verwendet werden.
Die Anzahl der Wiederverwendungen einer Mehrwegverpackung wird nicht konkret vorgeschrieben. Sie ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig, bspw. dem eingesetzten Material. Mehrwegverpackungen sollten jedoch so hergestellt werden, dass sie vielfach gereinigt und wiederbefüllt werden können. Im besten Fall sind dadurch sehr viele Durchgänge möglich.
Buchstabe c: Als Einwegverpackungen gelten Verpackungen, die nicht zur Wiederverwendung vorgesehen sind. Diese Verpackungen werden nach dem Entfernen der darin enthaltenen Ware nicht wieder verwendet, sondern stofflich, stofflich-energetisch (z.B. stoffliche Weiterverwendung der Asche aus thermisch verwerteten Abfällen in der Zementindustrie) oder energetisch (z.B. Verbrennung in KVA) verwertet.
Buchstabe d: Als Getränkeverpackungen gelten Verpackungen für flüssige Lebensmittel, die zum Trinken bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise sämtliche Verpackungen für Süssgetränke, alkoholische Getränke, Wasser, Milch und Energiedrinks. Nicht dazu gehören beispielsweise Flaschen für Olivenöl oder Salatsaucen, die Flüssigkeiten enthalten, welche normalerweise nicht getrunken werden.
Buchstabe e: Als Getränkekartons gelten Verpackungen, die zum Grossteil (in der Regel über 70%) aus Karton und zu kleineren Anteilen aus Kunststoff und teilweise aus Aluminium bestehen. Je nach verpacktem Inhalt und dementsprechend benötigten Barriereeigenschaften kann auf die Aluminiumbeschichtung verzichtet werden.
Getränkekartons werden heute zusammen mit Verpackungen aus reinem Kunststoff gesammelt (in den existierenden Gemischt-Kunststoffsammlungen). Sie können anschliessend einfach aussortiert und dem entsprechenden Recyclingkanal zugeführt werden.
Buchstabe f: Als Verpackungen aus Kunststoff gelten alle Verpackungen aus einem oder mehreren Kunststoffpolymere. Ausgenommen sind Getränkeverpackungen aus PET, die unter den Begriff Getränkeverpackungen fallen.
Buchstabe g: Als Serviceverpackungen gelten Verpackungen, die nicht bereits mit Waren befüllt im Handel erhältlich sind, sondern erst beim Verkauf direkt in der Verkaufsstelle mit Ware befüllt werden. Beispiele für Serviceverpackungen können Brotsäcke in einer Bäckerei sein, aber auch Take-Away-Verpackungen in der Gastronomie. Eine zur erneuten Befüllung vorgesehene Mehrwegverpackung gilt hingegen nicht als Serviceverpackung, sondern in jedem Fall als eine Mehrwegverpackung.
Buchstabe h: Als stoffliche Verwertung von Verpackungen gilt in dieser Vorlage, wenn aus den entsorgten Verpackungen neue Verpackungen oder andere Produkte hergestellt werden. Damit eingeschlossen sind für die Herstellung von Produkten verwendbare Stoffe (Rezyklate). Die Umwandlung zu Energie oder Energieträgern (bspw. Treibstoff oder Brennstoff) wird nicht als stoffliche Verwertung betrachtet.
Stoffliche Verwertung in dieser Verordnung meint das Recycling im engeren Sinn. Wenn diese aufgrund der Materialeigenschaften oder aus anderen Gründen nicht