Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
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Die bestehenden und neuen Anforderungen fokussieren mehrheitlich auf den Inverkehrbringer der Verpackung, sprich die Herstellerinnen, Händler oder Importeure22. Diese Akteure sind zudem verpflichtet, die Kosten der Rücknahme und Entsorgung der von ihnen auf den Markt gebrachten Verpackungsmaterialien zu tragen. Dies wird als «erweiterte Herstellerverantwortung» bezeichnet, die gemäss der Abfallrahmenrichtlinie der EU 2008/98/EG23 wie folgt definiert wird:
«Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ ein Bündel von Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Hersteller der Erzeugnisse die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen.»24
Die «erweiterte Herstellerverantwortung» führt dazu, dass Unternehmen die von ihnen auf den Markt gebrachten Verpackungsmengen messen und angeben müssen. Anhand der Marktmengen wird die Gebühr festgelegt, welche ein Inverkehrbringer an die Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur beitragen muss (vergleichbar mit der VEG auf Getränkeverpackungen aus Glas in der Schweiz).
Dieser Grundsatz und weitere einschlägige Regulierungen der EU betreffen auch Schweizer Unternehmen mit (Export-)Aktivitäten im EU-Binnenmarkt. Prinzipiell betreffen sie die Importe in die Schweiz und den Schweizer Binnenmarkt zwar nicht, faktisch werden sich aber viele international tätige Unternehmen der EU-Verordnung anpassen.
Die vorliegende Totalrevision strebt eine Angleichung an die EU-Regulierung an. Sie orientiert sich zwar an den Begriffen und Stossrichtungen der EU-Verpackungsrichtlinie wie auch an der neuen EU-Verpackungsverordnung, reguliert jedoch in vielen Bereichen weniger tiefgreifend. Die Begriffe sollen möglichst einheitlich definiert werden, um den Vollzug der Bestimmungen zu vereinfachen. Die Grundanforderungen an Verpackungen stimmen sinngemäss überein, ohne jedoch denselben Detaillierungsgrad aufzuweisen (bspw. werden im Gegensatz zur EU keine Zielsetzungen festgelegt). Die Verwertungsquote für Verpackungen aus Kunststoff ist identisch, was überdies den Zielen von RecyPac und VSPR (siehe Box 1) entspricht. Auch der Ausbau der VEG auf weitere Verpackungen aus Glas führt zu einer Annäherung an das EU-Recht, wo die erweiterte Produzentenverantwortung für alle Verpackungsmaterialien und Verpackungstypen gilt. Zudem soll der Ausbau der Mitteilungspflichten beim Inverkehrbringen von Verpackungsmaterialien möglichst identisch mit den Anforderungen der EU geschehen (Meldung derselben Materialkategorien und Einheiten), damit keine zusätzlichen oder anderen Erhebungen speziell für die Schweiz durchgeführt werden müssen.
Der Angleich in gewissen Bereichen an die EU-Verpackungsrichtlinie hat zum Ziel, die Aufwände der Unternehmen zur Umsetzung dieser Vorlage zu minimieren. Die Kompatibilität der Vorlage mit internationalen Bestimmungen, insbesondere der EU,
22 Importeure werden in der Verordnung unter den Hersteller und Herstellerinnen subsumiert (siehe Begriffsdefinition, siehe Art. 3, Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40)
23 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1542, ABl. L 191 vom 28/07/2023, S. 1.
24 Art. 3 Nr. 21 Richtlinie 2008/98/EG.