Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
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durchgeführt werden kann, hat gemäss Artikel 30d Absatz 3 USG eine stofflichenergetische und dann eine rein energetische Verwertung zu erfolgen.
Buchstabe i: Als Rezyklate gelten Materialien, die am Ende des Recyclingprozesses entstehen und für die Herstellung neuer Verpackungen oder andere Produkte verwendet werden können. Rezyklate können somit Primärstoffe ersetzen.
Buchstabe j: Für die Berechnung der Verwertungsquote wird die Menge an hergestellten Rezyklaten aus verwerteten Verpackungen der im Inland auf den Markt gebrachten Mengen der Verpackungen aus demselben Material gegenübergestellt. Der prozentuale Anteil stellt die Verwertungsquote dar.
Sie werden oft auch zirkuläre Rohstoffe (früher auch Sekundärrohstoffe) genannt.
Buchstabe k: Als Behandlungsreste gelten Materialien, die separat gesammelt wurden, jedoch nicht rezykliert werden können. Ein Beispiel sind Fehlwürfe in einer gemischten Kunststoffsammlung, wie bspw. ein nicht rezyklierbarer Gartenschlauch aus Kunststoff. Dieser enthält bspw. PVC, welches in der stofflichen Verwertung von Kunststoffverpackungen nicht erwünscht ist.
Buchstabe l: Als Verbraucherin oder Verbraucher gilt jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die ausserhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen.
Buchstabe m: Als Endabnehmerin oder Endabnehmer gilt zunächst jede Verbraucherin und Verbraucher. Darüber hinaus umfasst der Begriff auch jede natürliche und juristische Person, die gewerblich, geschäftlich oder beruflich handelt und über einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz verfügt, wenn diese ein Produkt kauft und anschliessend verbraucht, sprich das Produkt nicht in der gleichen Form wieder weiterverkauft. Ein Beispiel kann eine natürliche Person oder ein Malergeschäft sein, das einen befüllten Farbeimer kauft, um damit eine Wohnung zu streichen. Das Produkt wie auch die Verpackung wird damit verbraucht und nicht mehr weitergegeben. Die Verpackung fällt anschliessend als Abfall an.
Buchstabe n: Als Herstellerin und Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die Produkte und Bestandteile beruflich oder gewerblich herstellt oder zur gewerblichen Abgabe in die Schweiz einführt. Herstellerin und Hersteller umfassen somit jede Person oder jedes Unternehmen, das Verpackungen, Bestandteile davon oder verpackte Produkte herstellt und damit geschäftlich handelt. Auch beim gewerblichen Import in die Schweiz von Verpackungen, Bestandteilen davon oder verpackten Produkten fällt eine Person oder Unternehmen unter den Begriff der Herstellerin oder Hersteller, weshalb der Begriff «Importeur» in dieser Verordnung nicht verwendet, respektive unter die Herstellerinnen und Hersteller subsummiert wird.
Buchstabe o: Als Händlerin und Händler gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt oder Bestandteile bezieht und sie in der Schweiz gewerblich abgibt. Somit umfasst diese Definition alle Privatpersonen oder Unternehmen, die gewerblich in der Schweiz mit Verpackungen, Bestandteilen davon oder verpackten Produkten handeln, sprich kaufen und weiterverkaufen, ohne sie aber selbst hergestellt oder eingeführt zu haben.
Buchstabe p: Als Stand der Technik gilt der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der
1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann, und